Adresse
Akteneinsicht in Verwaltungsverfahren
Volltext
Soweit es um eine Einsicht in Akten geht, welche zu einem laufenden Verwaltungsverfahren geführt werden, ist dieses Einsichtsrecht allgemein in § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) geregelt.
Handlungsgrundlage(n)
- § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V)
Voraussetzungen
Das Recht auf Akteneinsicht steht den am Verwaltungsverfahren Beteiligten zu. Die an dem entsprechenden Verwaltungsverfahren Beteiligten sind gem. § 13 VwVfG M-V
- Antragsteller
- Antragsgegner
- Adressaten von Verwaltungsakten
- Vertragspartner eines öffentlich-rechtlichen Vertrages und
- von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogene Personen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Soweit der Beteiligte Abschriften oder Ablichtungen aus der Akte herstellen lässt, hat er die Kosten gegenüber der aktenführenden Behörde zu tragen, soweit dieser hierbei Kosten entstanden sind.
Verfahrensablauf
Die Akteneinsicht erfolgt grundsätzlich bei der aktenführenden Behörde. Der Beteiligte muss sich also zu der jeweiligen Behörde begeben. Hier ist vorab ein form- und fristloser Antrag auf Akteneinsicht zu stellen. Die Behörde kann bestimmen, dass die Akteneinsicht nur unter Aufsicht eines Vertreters der Behörde gewährt wird, da ein Anspruch auf Akteneinsicht ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson nicht besteht.
Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde erfolgen (z. B. wenn der Beteiligte in größerer Entfernung zum Sitz der aktenführenden Behörde wohnt). In einem solchen Fall werden die betreffenden Akten auf Antrag des Beteiligten an eine andere Behörde übersandt, so dass dort die Akten eingesehen werden können. Diese Möglichkeit wird auch in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gewährt.
Im Regelfall wird der an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte keine weiteren Unterlagen vorlegen müssen, wenn er Einsicht in die Akten zu einem laufenden Verfahren beantragt, da er der Behörde als Verfahrensbeteiligter bekannt ist. Jedoch kann es im Einzelfall notwendig sein, darzulegen, inwieweit die begehrte Akteneinsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die Behörden des Landes, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht dadurch gewähren, dass sie (kostenpflichtig)
1. einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen,
2. die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben,
3. elektronische Dokumente übermitteln oder
4. den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
Die Form der elektronischen Akteneinsicht liegt im Ermessen der jeweiligen Behörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens umfasst das Akteneinsichtsrecht bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
Die Behörde ist nicht zur Gestattung der Akteneinsicht verpflichtet, soweit
- die Akteneinsicht die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt,
- das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheimgehalten werden müssen.
Die Akteneinsicht umfasst nicht nur Schriftstücke, sondern auch alle sonstigen ein konkretes Verfahren betreffenden Unterlagen (z. B. Pläne, Fotografien, Karten oder andere Datenträger).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
24.02.2015
Zuständige Stelle
Die für die Akteneinsicht zuständige Stelle ist stets die aktenführende Stelle, d. h. die Behörde, die das Verwaltungsverfahren betreibt.