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Beförderung gefährlicher Güter
Volltext
Die Beförderung gefährlicher Güter ist in internationalen, europäischen und deutschen Regelwerken festgelegt. Je nach Art und Menge eines gefährlichen Gutes sind die unterschiedlichsten Vorschriften in Abhängigkeit des Transportweges (Straße, Schiene, Wasser und Luft) zu beachten. So kann es erforderlich werden, dass das Transportfahrzeug mit Gefahrzetteln und orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen ist.
Zusätzlich müssen die unterschiedlichsten Verantwortlichen (Verpacker, Absender, Beförderer, Verlader, Fahrzeugführer, Entlader, Empfänger usw.) eine Reihe von Pflichten einhalten. Dazu kann auch die Festlegung eines bestimmten Transportweges zählen.
Handlungsgrundlage(n)
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter
- Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
- Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur unter Gefahrgut – Recht / Vorschriften.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
29.05.2015
Zuständige Stelle
Je nach Art und Menge der beförderten Güter sowie des Transportmittels sind die unterschiedlichsten Behörden auf Bundes- oder Landesebene zuständig.
Zuständige Behörde für die Überwachung in den Betrieben und Einrichtungen ist
1. das Bergamt in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen,
2. das Landesamt für Gesundheit und Soziales in den übrigen Betrieben
sowie im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit die Behörden der Polizei für die Beförderung auf der Straße.
Im Land sind für den Transport radioaktiver Güter, soweit nicht andere oder Bundesbehörden zuständig sind, das Sozialministerium zuständig.