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Beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen
Volltext
Um das Einreiseverfahren zu verkürzen, können Sie als Arbeitgeber in Vollmacht Ihrer künftigen Arbeitskraft das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren richtet sich an Ausländer, die zu einem bestimmten Aufenthaltszweck nach Deutschland einreisen wollen (z.B. zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft) sowie an deren miteinreisende Familienangehörige, wenn die Einreise in zeitlichem Zusammenhang erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die Einreise von Familienangehörigen spätestens sechs Monate nach der Einreise der Fachkraft stattfindet.
Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist ein freiwilliges Angebot. Von Gesetzes wegen steht Ihnen und Ihrer Fachkraft das reguläre Einreiseverfahren auch weiter offen.
Die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die deutsche Auslandsvertretung.
Handlungsgrundlage(n)
§ 81a AufenthG
- § 81a AufenthG
- Gebühr gemäß § 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 3 Absatz 5 Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (ZuwZLVO M-V)
- § 14a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BQFG M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch die Fachkraft und gegebenenfalls Nachweis über die Unterbevollmächtigung
- Pass oder Passersatz der Fachkraft
- Kopie der Bescheinigung des Aufenthaltsstatus der Fachkraft bei aktuellem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat
- Nachweis über eine angemessene Altersversorgung
- gegebenenfalls Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland abgeschlossenen Berufsausbildung (soweit vorhanden)
- gegebenenfalls Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen über die Vergleichbarkeit des ausländischen Hochschulabschlusses (soweit vorhanden)
- gegebenenfalls Bescheid der zuständigen Stelle über die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses zwecks Beschäftigung in einem reglementierten Beruf (soweit vorhanden)
- soweit erforderlich: Berufsausübungserlaubnis beziehungsweise Zusage der Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis
Soweit erforderlich leitet die zuständige Ausländerbehörde das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation oder zur Zeugnisbewertung des ausländischen Hochschulabschlusses ein. Für die Durchführung des Verfahrens sind folgende Nachweise vorzulegen:
- Ausbildungsnachweis in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie
- tabellarischer Lebenslauf (in Deutsch) ab Beginn der maßgeblichen Ausbildung: mit der vollständigen Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge sowie aller ausgeübten Erwerbstätigkeiten
- soweit vorhanden: Nachweise über einschlägige Berufserfahrung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (zum Beispiel Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Referenzschreiben)
- soweit vorhanden: sonstige Befähigungsnachweise in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie (zum Beispiel Zeugnisse und Zertifikate über Weiterbildungen, Lehrgänge, Kurse, Sprachniveau)
- eine von der Fachkraft unterzeichnete Erklärung in deutscher Sprache, dass bisher in der Bundesrepublik Deutschland noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
- Sollte der Name laut Pass vom Namen auf dem Ausbildungsnachweis abweichen: Nachweis zur Namensänderung in Originalsprache und in deutscher Übersetzung als Kopie.
Soweit erforderlich, holt die zuständige Ausländerbehörde nach positiven Abschluss des Verfahrens über die Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein. Für die Beteiligung der Bundesagentur ist ein vollständig ausgefülltes und vom Arbeitgeber unterzeichnetes Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inkl. Zusatzblatt einzureichen (siehe unter „Weiterführende Informationen“).
Für den Fall, dass Familienangehörige innerhalb von sechs Monaten nachziehen möchten sind entsprechende Nachweise vorzulegen:
- Farbkopien der Pässe aller Familienangehörigen
- Vollmachten der nachziehenden Familienangehörigen (siehe unter „Weiterführende Informationen“).
Bei Nachzug von Ehegatten/Lebenspartner sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:
- internationale Heiratsurkunde als amtlich beglaubigte Kopie oder Original oder amtlich beglaubigte Kopie der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Heiratsurkunde in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie
- soweit erforderlich: Zertifikat über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 1.
Bei Nachzug von Kindern sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:
- internationale Geburtsurkunde/n als amtlich beglaubigte Kopie/n oder
- Original/e oder amtlich beglaubigte Kopie/n der von der deutschen Auslandsvertretung legalisierten oder durch die zuständige Behörde mit Apostille versehenen Geburtsurkunde/n in Originalsprache und in deutscher Übersetzung jeweils als einfache Kopie/n.
Voraussetzungen
- Die ausländische Arbeitskraft besitzt einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz. Bei Familiennachzug müssen auch Familienangehörige gültige Pässe vorlegen.
- Die Einreise der ausländischen Arbeitskraft erfolgt zu einem bestimmten Aufenthaltszweck (zum Zweck der Berufsausbildung, der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung als Fachkraft)
Das Verfahren kann auch für sonstige qualifizierte Beschäftigungszwecke beantragt werden (z.B. zum Zweck der Forschung oder zur Ausübung einer Beschäftigung als IT Spezialistin oder Spezialist)
- Es liegt ein Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot vor (dem Nachweis des konkreten Arbeitsplatzangebots dient die „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ siehe unter „weiterführende Informationen“)
- Es wurde noch kein Visum Antrag im Herkunftsland durch die ausländische Arbeitskraft gestellt. Dies gilt auch für Ehegatten und Kinder, die zusammen mit der Arbeitskraft oder später im Rahmen des Familiennachzugs nach Deutschland umsiedeln möchten.
- Die ausländische Arbeitskraft kann Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Die ausländische Arbeitskraft hat Ihnen für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Vollmacht ausgestellt. Sofern auch Familienangehörige ausländischen Arbeitskraft das Verfahren nutzen wollen, müssen diese ebenfalls eine Vollmacht ausstellen.
Sie können auch mittels Untervollmachten grundsätzlich auch Dritte (wie z.B. eine Rechtsanwaltskanzlei) mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen. Auch hierzu müssen die Fachkraft und deren Familienangehörige Sie bevollmächtigen.
Sie haben eine Vereinbarung zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde abgeschlossen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens: 411 Euro.
Die Gebühr ist bereits bei Abschluss der Vereinbarung über die Durchführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens zu entrichten.
Die Kosten für die erforderliche berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien u. ä. sind durch die Fachkraft oder den Arbeitgeber selbst zu tragen.
Verfahrensablauf
- Falls Sie Fragen zu dem beschleunigten Fachkräfteverfahren haben, kontaktieren Sie die örtlich zuständige Ausländerbehörde und bitten Sie um ein Beratungsgespräch. Die Ausländerbehörde berät Sie über die Verfahrensschritte sowie die notwendige Beteiligung anderer Stellen.
- Zuständig ist die Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der Sie Ihre Fachkraft einsetzen wollen, soweit keine zentrale Ausländerbehörde in Ihrem Bundesland eingerichtet wurde
- Um das beschleunigte Fachkräfteverfahren zu beantragen, benötigen Sie eine Vollmacht Ihrer zukünftigen Fachkraft. Eine Mustervollmacht finden Sie unter „weiterführende Informationen“
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
- Zur Durchführung des Verfahrens schließen Sie mit der Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung die unter anderem Ihre Verpflichtungen als Arbeitgeber, die der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, deutsche Auslandsvertretung) beinhaltet. Darüber hinaus erhalten Sie eine Beschreibung der Abläufe, einschließlich Nennung der Beteiligten, der beizubringenden Nachweise und der Fristen. Bei dem Abschluss der Vereinbarung haben Sie die Gebühren iHv 411 Euro zu entrichten.
- Soweit erforderlich, leitet die Ausländerbehörde das Verfahren zur Anerkennung bzw. Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Qualifikationen ein und übersendet den Antrag und erforderliche Unterlagen an die zuständige Stelle. Die zuständigen Stellen sollen innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen über die Anerkennung entscheiden. Sollen noch Unterlagen fehlen, wird sich die Ausländerbehörde bei Ihnen melden.
- Soweit erforderlich, leitet die Ausländerbehörde nach positivem Abschluss des Anerkennungsverfahrens das Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit ein. Wenn die Bundesagentur für Arbeit innerhalb einer Woche keine Rückmeldung gibt, gilt die Zustimmung als erteilt.
- Liegen alle Voraussetzungen vor, einschließlich der Feststellung der Gleichwertigkeit oder Vorliegen der Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation sowie der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, stimmt die Ausländerbehörde der Visumserteilung zu und übergibt Ihnen diese zur Weiterleitung an die Fachkraft im Ausland.
- Die ausländische Fachkraft muss die Vorabzustimmung bei der Auslandsvertretung vorlegen und erhält damit einen beschleunigten Termin zur Beantragung des Visums. Dieser muss innerhalb von drei Wochen stattfinden. Nach vollständiger Visumantragsstellung am vorgesehenen Termin wird über den Antrag in der Regel innerhalb von drei Wochen entschieden.
- Das Verfahren kann auch auf den Familiennachzug von Ehepartnern und Kindern angewendet werden, sofern die Anträge hierzu im zeitlichen Zusammenhang (das bedeutet: binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft) gestellt werden
In Mecklenburg-Vorpommern ist landesweit die zentrale Ausländerbehörde im Landesamt für innere Verwaltung M-V für das beschleunigte Fachkräfteverfahren zuständig. Die zentrale Ausländerbehörde soll hierbei der einheitliche Ansprechpartner für die Arbeitgebenden sein. Die Anträge können jedoch noch weiterhin bei den örtlich zuständigen Ausländerbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte eingereicht werden.
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Informationen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
Bearbeitungsdauer
Bei der Durchführung des Anerkennungsverfahrens und Einholung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit:
liegen mindestens 15 Wochen zwischen der Einleitung des Verfahrens und Erteilung des Visums durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung .
Fristen
Bei Familiennachzug zu der Fachkraft ist der Antrag binnen 6 Monaten ab Einreise der Fachkraft nach Deutschland zu stellen
Formulare
- Ausländerbehördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten.
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Fachlich freigegeben am
25.10.2024
Zuständige Stelle
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde.
Ansprechpunkt
Für das beschleunigte Fachkräfteverfahren:
Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Ausländerin bzw. der Ausländer eingesetzt werden soll, soweit keine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet wurde.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern