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Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges - Verlängerung
Volltext
Für die Verlängerung der Berechtigungen aus der fliegerischen Lizenz (Lizenz) ist je nach Lizenz der Nachweis einer bestimmten Anzahl von Flugstunden, Starts und Landungen sowie von Übungsflügen mit Fluglehrer oder Befähigungsüberprüfung durch anerkannte Prüfer zu erbringen sowie die durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit durch Vorlage eines Tauglichkeitszeugnisses nachzuweisen.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Verlängerungsbedingungen für die jeweilige Berechtigung
Voraussetzungen
- Persönliche Voraussetzungen:
- durch einen flugmedizinischen Sachverständigen festgestellte körperliche und geistige Tauglichkeit
- charakterliche Zuverlässigkeit
- Fachliche Voraussetzungen:
- Nachweis vorgegebener Mindestanzahl an Starts und Landungen
- ggf. Übungsflug mit Fluglehrer
- ggf. erfolgreich bestandene praktische Befähigungsüberprüfung, die in der Regel die Abfrage von theoretischen Kenntnissen enthält
Nachweis von Kenntnissen der im Sprechfunkverkehr verwendeten Sprache (in der Regel Englisch oder Deutsch)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es falls Kosten gemäß gültiger Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) an.
Bearbeitungsdauer
In der Regel 14 Tage bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen.
Fristen
Die Verlängerung von Erlaubnissen und Berechtigungen ist vor Ablauf von deren Gültigkeit zu beantragen. Eine Erlaubnis oder Berechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann nur noch unter erschwerten Bedingungen erneuert werden.
Formulare
Weiterführende Informationen
Die Verlängerung einer Berechtigung kann auch durch einen anerkannten Prüfer vorgenommen werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Luftfahrerscheine werden mit einer unbegrenzten Gültigkeit erteilt. Davon zu unterscheiden sind die in den Luftfahrerschein eingetragenen Berechtigungen, die einer zeitlichen Befristung unterliegen und je nach Berechtigung bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen verlängert werden können.
Die theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie Sprachkenntnisse müssen aufrecht erhalten bleiben.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
15.04.2015
Zuständige Stelle
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Referat 230.