Adresse
Förderung: Zuschuss für Opferhilfe-Beratung beantragen
Volltext
Vereine, Verbände sowie soziale oder ähnliche Einrichtungen, die der allgemeinen Opferhilfe-Beratung dienen, können vom Land eine Zuwendung beantragen. Zuwendungen können für Projekte allgemeiner Opferberatungsstellen gewährt werden.
Der Antrag auf Förderung ist bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Gefördert werden können gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Anteilfinanzierung in Höhe von höchstens 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Handlungsgrundlage(n)
- ab 2017 Gewährung der Zuwendungen nach gängiger Verwaltungspraxis
Erforderliche Unterlagen
- Finanzierungsplan
- Welche weiteren Unterlagen erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem Antragsformular.
Voraussetzungen
Zu den Voraussetzungen für eine Förderung gehören:
- Konzept der Beratungsstelle muss von Bewilligungsbehörde anerkannt sein und sich inhaltlich an den Opferhilfestandards des Arbeitskreises der Opferhilfe (ado) orientieren
- Beratungsstelle muss Belangen von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen sowie Anforderungen an barrierefreien Zugang im Sinne des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes Rechnung tragen
- Beratung hat nur durch geeignete Fachkräfte zu erfolgen, deren Qualifikation nachgewiesen ist
- Zuwendungsempfänger ist gemeinnützige juristische Person des privaten Rechts oder Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern
- Zuwendungsempfänger hat Eigenanteil von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben zu erbringen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
- Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.
- Die Verwendung der Zuwendung ist durch einen Verwendungsnachweis zu belegen.
Bearbeitungsdauer
- bei Vorliegen aller notwendigen Unterlagen in der Regel zeitnahe Bearbeitung
Formulare
- vorgegebenes Formular für Antragstellung
- Schriftform
- persönliches Erscheinen nicht notwendig
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
- Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Gesundheit und Soziales schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
23.01.2020
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern