Förderung: Zuwendungen für den Bau von Sportstätten und Sportanlagen beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Gefördert werden können Maßnahmen, wenn ein förderungsfähiger sportfachlicher Bedarf vorliegt. Kriterien für die Ermittlung des Bedarfs sind insbesondere: Entwicklung des Sportverhaltens, Bevölkerungsentwicklung und Auswirkungen des demografischen Wandels, Mitgliederzuwachs in der Sportorganisation, vorhandener Sportstättenbestand, Grad der Sportaktivitäten, nachhaltige Entwicklung des Sportstättennetzes, örtliche Traditionen im Sport sowie die landschaftlichen Voraussetzungen, unzureichende Anzahl und unbefriedigender Zustand vorhandener Sportstätten.
Sportstätten haben den Planungsgrundsätzen des § 7 des Sportfördergesetzes Mecklenburg-Vorpommern zu entsprechen. Sportstätten sollen in der Regel in Abmessungen, Gliederung und Ausstattung den DIN- und Europanormen und sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau sowie den Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände entsprechen. Das für den Sport zuständige Ministerium kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen zulassen.
Wer wird gefördert?
- Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden,
- gemeinnützige Sportorganisationen, die Mitglied des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern sind,
- sonstige gemeinnützige Träger, deren Sitz und Wirkungskreis in Mecklenburg-Vorpommern ist.
Wie wird gefördert?
Zuwendungen können, wenn sich das Grundstück nicht im Eigentum des Zuwendungsempfängers befindet, auch bewilligt werden, wenn dem Eigentum gleichstehende Rechte (zum Beispiel Erbbaurecht, Nießbrauch) mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren, von dem auf das Jahr der Bewilligung folgenden Jahr angerechnet, an dem Grundstück bestehen. Bei Zuwendungen unter 10.000 Euro und für Ausstattungen gilt ein Zeitraum von zehn Jahren.
Sportvereinen und -verbänden dürfen abweichend von Nummer 4 Zuwendungen auch bewilligt werden, wenn lediglich Rechte aus Pachtverträgen oder sonstige Nutzungsverträge mit Körperschaften des öffentlichen Rechts vorliegen. Die Dauer dieser Rechte entspricht den unter Nummer 4 genannten Laufzeiten.
Zuwendungen werden gewährt für Modernisierung und Instandsetzung sowie für Neubau, Erweiterung und Umbau von kommunalen und vereinseigenen Sportstätten sowie deren Ausstattung mit Sportgeräten. Sportstätten im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind:
Kernsportanlagen (Sporthallen, Sportplatzanlagen, Schwimmsportanlagen), Spezialsportanlagen (für Sportarten, wie zum Beispiel Tennis, Kegeln, Wassersport, Schießsport, Motorsport und Reitsport), Funktionsgebäude und Räumlichkeiten, die sozialen, gesundheitlichen sowie Verwaltungs-, Bewirtschaftungs- und Bildungszwecken im Sport dienen, Bestandteil der Sportanlage sind und mit dem Sportbetrieb unmittelbar zusammenhängen, Anlagen für Spiel, Sport und Bewegung, insbesondere für Gesundheitssport und Trendsportarten, Sportschulen des Landessportbundes Mecklenburg-Vorpommern e.V., Einrichtungen des Spitzensports.
Fördersätze: Bau von Sportstätten im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mit EU- und Landesmitteln (Förderbereich I):
Bei kommunalen Sportstätten werden Zuwendungen in Höhe von 40 Prozent, maximal 300.000 Euro, der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Bei Baumaßnahmen von gemeinnützigen Sportorganisationen werden, sofern die erforderliche nationale Kofinanzierung aus Landesmitteln erfolgt, Zuwendungen in Höhe von 60 Prozent, maximal 100.000 Euro, gewährt. Sofern die erforderliche nationale Kofinanzierung aus kommunalen Mitteln erfolgt, werden Zuwendungen in Höhe von 80 Prozent, maximal 100.000 Euro, gewährt. Für Sportanlagen von besonderem Landesinteresse kann die Ministerin oder der Minister, die oder der für den Sport zuständig ist, im Einzelfall hinsichtlich der Förderquote und der Förderhöhe eine Ausnahme zulassen. Nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 setzt sich die Zuwendung aus 75 Prozent ELER-Mittel und 25 Prozent Kofinanzierungsmittel aus öffentlichen Mitteln (Kommune oder Land) zusammen.
Bau von Sportstätten mit Landes- und Bundesmitteln (Förderbereich II):
Für Baumaßnahmen der gemeinnützigen Sportvereine und der sonstigen gemeinnützigen Träger können Zuwendungen bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Bei zuwendungsfähigen Ausgaben bis 33.000 Euro können Zuwendungen bis zu 90 Prozent gewährt werden. Für Baumaßnahmen des Landessportbundes können Zuwendungen bis zu 100 Prozent gewährt werden.
Für Baumaßnahmen an Einrichtungen des Spitzensports werden in Ergänzung der Förderung des Bundes für die jeweilige Baumaßnahme Landesmittel in Höhe von bis zu 70 Prozent gewährt. Die Zuwendungen an sonstige gemeinnützige Träger können im Regelfall bis zu 40 Prozent betragen.
Höchstzuschuss
Der Höchstzuschuss für Bauvorhaben der Sportvereine des Landessportbundes beträgt 100.000 Euro. In begründeten Einzelfällen kann das für den Sport zuständige Ministerium Ausnahmen hinsichtlich der Förderquote zulassen. Des Weiteren kann es auf Antrag des Landessportbundes eine Förderhöhe bis zu 500.000 Euro zulassen. Der Antrag bedarf der Zustimmung des Landessporttages.
Eigenleistungen
Die Eigenleistungen, die von Sportvereinen erbracht werden, können bis zu 50 Prozent einer vergleichbaren Unternehmertätigkeit (Arbeitsleistung und Materialeinsatz) als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind und vor Maßnahmenbeginn beantragt und genehmigt wurden. Diese sollen in der Summe 20 Prozent der Gesamtausgaben nicht übersteigen. Der Wert der unentgeltlichen Arbeitsleistung ist fiktiv durch die Ermittlung der ersparten Unternehmerleistung nachzuweisen und durch das bauleitende Planungsbüro bei Planung und Abrechnung einschließlich der fach- und sachgerechten Ausführung zu bestätigen.
Bauvorhaben werden grundsätzlich nur gefördert, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Landkreisen und Gemeinden 25.000 Euro bei gemeinnützigen Sportorganisationen und sonstigen gemeinnützigen Trägern 5.000 Euro übersteigen. Das für den Sport zuständige Ministerium kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Handlungsgrundlage(n)
- Gesetz zur Sportförderung in Mecklenburg-Vorpommern (Sportfördergesetz - SportFG M-V)
- Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus (Sportstättenbaurichtlinie – SportstbRL M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Beschreibung der geplanten Baumaßnahme
- vorgesehenes Finanzierungsmodell auf Basis einer Kostenschätzung
- Darstellung des Nutzerkreises der Sportanlage
- geplanter Realisierungszeitraum
- Nachweis der Eigentumsverhältnisse (gemäß Nr. 4.5)
- Darstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (nur bei Antragstellung durch Vereine)
Voraussetzungen
Zuwendungen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass:
- der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in Mecklenburg-Vorpommern hat,
- für die Zuwendungen ein förderungsfähiger sportfachlicher Bedarf besteht,
- die Zuwendungen von landesweiter Bedeutung sind und dass für sie ein besonderes Landesinteresse besteht,
- die Vorhabenträger die Gewähr für eine sachgerechte, zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten,
- ein angemessener Eigenbeitrag der zuwendungsfähigen Ausgaben durch den Vorhabenträger erbracht wird.
Verfahrensablauf
Vorhabenträger: Kommunale Träger, der Landessportbund und sonstige gemeinnützige Träger:
Der Vorhabenträger legt dem für den Sport zuständigen Ministerium einen formlosen Informationsantrag mit den erforderlichen Unterlagen vor. Der Informationsantrag ist bis zum 30. November für das jeweilige Folgejahr einzureichen.
Das für den Sport zuständige Ministerium prüft die Förderwürdigkeit und Finanzierbarkeit der geplanten Baumaßnahme und führt gegebenenfalls mit dem Antragsteller Planungsabsprachen durch. Nach Entscheidung über die Auswahl der zu fördernden Vorhaben werden das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern und der Vorhabenträger schriftlich über das Ergebnis der Förderauswahl unterrichtet. Der Vorhabenträger stellt sodann einen vollständigen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Dem Antrag sind alle baurelevanten Unterlagen gemäß Anlage 2 (Checkliste) beizufügen.
Vorhabenträger: Sportvereine und Sportverbände:
Vereine und Verbände richten ihren formlosen Informationsantrag mit den erforderlichen Unterlagen an den Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V..
Der Landessportbund prüft die Förderwürdigkeit und Finanzierbarkeit der geplanten Baumaßnahme und führt gegebenenfalls mit dem Antragsteller Planungsabsprachen durch. Der Landessportbund erstellt für den Förderbereich I bis zum 15. Dezember für das jeweilige Folgejahr eine Vorschlagsliste aller vorliegenden Projektanträge und leitet diese nach Diskussion und nach entsprechender Beschlussfassung durch das Präsidium und den Landessporttag dem für den Sport zuständigen Ministerium zu. Sie dient als Grundlage für die erforderliche Priorisierung und Auswahl der zu fördernden Vorhaben durch das für den Sport zuständige Ministerium. Für den Förderbereich II trifft der Landessportbund die Förderauswahl für die Einzelmaßnahmen und legt die Maßnahmenliste in zusammengefasster Form beim für den Sport zuständigen Ministerium vor. Nach Zustimmung des für den Sport zuständigen Ministeriums über die Auswahl der zu fördernden Vorhaben unterrichtet der Landessportbund den Vorhabenträger über das Ergebnis der Förderauswahl. Der Vorhabenträger stellt sodann einen vollständigen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Dem Antrag sind alle baurelevanten Unterlagen gemäß Anlage 2 (Checkliste) beizufügen.
Vorhabenträger von Einrichtungen des Spitzensports:
Der Vorhabenträger stellt einen Antrag auf Gewährung einer Landes- und Bundeszuwendung beim für den Sport zuständigen Ministerium. Dem Antrag sind alle baurelevanten Unterlagen gemäß Anlage 6 (Checkliste Bundesmittel) beizufügen. Das für den Sport zuständige Ministerium prüft den sportfachlichen Bedarf, die Finanzierbarkeit der Baumaßnahme und führt erforderliche Planungsabsprachen sowie das Beteiligungsverfahren mit dem Bundesministerium des Innern durch. Das für den Sport zuständige Ministerium stellt sodann einen Antrag auf Gewährung von Bundesmitteln gemäß Förderrichtlinie Sportstättenbau. Der Antrag auf Gewährung von Landesmitteln wird bei gegebener Förderwürdigkeit an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zur Bewilligung weitergeleitet.
Bearbeitungsdauer
Der Fördermittelantrag wird innerhalb eines Jahres bearbeitet.
Formulare
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
20.01.2020
Zuständige Stelle
An dieser Stelle muss eine Auswahl getroffen werden, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln.
Sind Sie als Vorhabenträger ein Kommunaler Träger, der Landessportbund und ein sonstiger gemeinnütziger Träger?
- Bei "Ja":
- Haben Sie bereits einen formlosen Informationsantrag gestellt? Wenn nein, klicken Sie auf "Weiter mit dem für den Sport zuständigen Ministerium".
- Wurde Ihr Vorhaben in die Förderauswahl aufgenommen? Wenn ja, klicken Sie auf "Weiter mit dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern".
Sind Sie als Vorhabenträger ein Sportverein oder ein Sportverband?
- Bei "Ja":
- Haben Sie bereits einen formlosen Informationsantrag gestellt? Wenn nein, klicken Sie auf "Weiter mit dem Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V."
- Wurde Ihr Vorhaben in die Förderauswahl aufgenommen? Wenn ja, klicken Sie auf "Weiter mit dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern".
Sind Sie als Vorhabenträger eine Einrichtungen des Spitzensports?
- Bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem für den Sport zuständigen Ministerium".
- Weiter mit dem für den Sport zuständigen Ministerium
- Weiter mit dem Landessportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V.
- Weiter mit dem Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Fristen
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (für das jeweilige Folgejahr bei dem für den Sport zuständigen Ministerium (formloser Informationsantrag)) :
Laufzeit der Förderung: