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Waffenherstellung und/oder Waffenhandel: Aufnahme oder Einstellung des Betriebs anzeigen

Volltext

Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Fristen

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches (nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs) : 2 Woche(n)

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 1 Jahr(e)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

24.11.2022

Zuständige Stelle

die für den Ort der Betriebsstätte zuständige Waffenbehörde