15.10.2020
Der Abstand von der grundstückseigenen Bepflanzung bis zum Verkehrsrand, in vielen Fällen der Bordstein, ist gemäß Regelwerk (RAS Q 96 und RASt 06) grundsätzlich geschwindigkeitsabhängig in einer vorgegebenen Breite einzuhalten. In unseren Ortslagen wird diese mit mind. 60 cm vorgegeben. Dieser Abstand wird auch als seitlicher Bewegungsspielraum bezeichnet, der einem Fahrzeug zur Verfügung stehen muss, um einen Ausgleich von Fahr- und Lenkungsungenauigkeiten und einen Sicherheitsabstand für überstehende Teile (z.B. Spiegel) zu gewährleisten.
Im Zuge von Einfahrten sind die Bepflanzungen so vorzuhalten, dass eine Gefährdung des Verkehrs durch Sichteinschränkungen vermieden wird. Hier verweise ich auf das sogenannte Sichtdreieck, womit das Sichtfeld gemeint ist, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung haben muss, wenn er von einer untergeordneten Straße/seinem Grundstück in eine übergeordnete Straße einbiegen will.
Die Verdeckung des Sichtdreiecks durch parkende Fahrzeuge, Gartenzäune, Hecken oder ähnliches erschwert daher das Einbiegen und gefährdet die Straßenverkehrssicherheit.
Auf die Berechnungsgrundlagen zur Gestaltung von Sichtdreiecken, insbesondere die Berechnung der erforderlichen Schenkellängen möchte ich nicht näher eingehen. Die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RAST 06 haben diese zum Inhalt.
Dazu zählen die Annäherungssicht und die Anfahrsicht. Die Anfahrsicht ist in jedem Falle zu gewährleisten. Sie ist eine nachzuweisende Größe im Straßenbau. Diese Sicht muss ein Kraftfahrer haben, der mit einem Abstand von 3 m vom Fahrbahnrand die übergeordnete Straße einsehen und hier auch einfahren kann. Dazu ist zu gewährleisten, dass keine Sichthindernisse über 0,75 m die Verkehrssicherheit auf eine bestimmte Länge (Schenkellänge entsprechend der zulässigen Geschwindigkeit, bei 50 km/h mindestens 60 m, bei 30 km/h mind. 30 m) beeinträchtigen.
Ich bitte alle Mieter/Eigentümer Ihren Pflichten nachzukommen und die Sichtverhältnisse im Bereich ihrer Ein-/Zufahrten zu überprüfen und auch herzustellen. Wir wollen keine Verkehrsunfälle, an denen Unbeteiligte zu Schaden kommen können.
Auch bitte ich alle Eigentümer/Mieter den entsprechenden Gehweg freizuhalten und den erforderlichen Heckenschnitt, der in den überwiegenden Fällen die Ursache für eine Verringerung der Gehwegbreite ist, vorzunehmen.
Danke für Ihr Verständnis und Ihre Aktivitäten.
Ihr Bürgermeister
Andreas Schwarz