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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (private Kleinfeuerwerke) außerhalb des Jahreswechsels anzeigen

Volltext

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember muss vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden. Für die Anzeige gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks. Bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, hat die Anzeige vier Wochen vorher zu erfolgen.

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Sie benötigen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV).

Formulare

  • Schriftformerfordernis: Nein
  • Persönliches Erscheinen: Nein

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

04.09.2018

Zuständige Stelle

Untere Sprengstoffbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte

Hinweise (Besonderheiten)

Spezieller Hinweis für Landkreis Ludwigslust-Parchim

Konkrete Angaben über die einzelnen Kategorien der Feuerwerkskörper finden Sie im § 3a des Sprengstoffgesetzes.

Fristen

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches (vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen) : 2 Woche(n)

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches (vor dem Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind) : 4 Woche(n)

Kosten

Verwaltungsgebühr: EUR 30,00 bis 150,00