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Abfallgebühr bezahlen
Volltext
Die Kosten für die Abfalleinsammlung, -entsorgung und weitere Services werden mit der Festsetzung von Abfallgebühren durch einen Gebührenbescheid des jeweiligen Landkreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt auf den Grundstückseigentümer/Pächter/Nutzer umgelegt.
Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den Vorgaben der entsprechenden Abfallentsorgungssatzung sowie der Abfallgebührensatzung Ihres Landkreises/Ihrer kreisfreien Stadt.
Handlungsgrundlage(n)
Örtliche Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte (meist getrennt nach Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung, veröffentlicht im Internet und/oder dem Amtlichen Anzeiger/Kreisblatt)
Die Satzungen finden Sie auf der Seite des Abfallwirtschaftsbetriebes.
Voraussetzungen
Information bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern darüber, ob der Bürger verpflichtet ist, eigene Abfallbehälter vorzuhalten.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Abfallentsorgung gibt es keine landesweit einheitliche Gebührenregelung. Die Höhe der Abfallgebühren bemisst sich nach der durch Landkreistag oder Stadtparlament beschlossenen Abfallgebührensatzung.
Informationen zu den Abfallgebühren finden Sie auf der Seite des Abfallwirtschaftsbetriebes
Verfahrensablauf
Die Abfallgebühr wird mittels Gebührenbescheid durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgesetzt.
Fristen
Fristsetzung zur Zahlung ist unterschiedlich in Abhängigkeit der Abfallgebührensatzung.
Bearbeitung kann mit Online-Modul sofort passieren. Abarbeitung der Entsorgungfirmen kann bis zu 14 Tage dauern.
Weiterführende Informationen
Diese finden Sie auf der Homepage der Landkreise und kreisfreien Städte.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
05.08.2016
Zuständige Stelle
Landkreise und kreisfreie Städte in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
Hinweise (Besonderheiten)
Nach § 5 I der Abfallsatzung des Landkreises Ludwigslust-Parchim, wird grundsätzlich dem Eigentümer der Gebührenbescheid zugestellt. Somit ist bei Mietern, die Anschrift des Eigentümers notwendig.