Adoption eines ausländischen Kindes: Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen
Volltext
Auf Antrag kann das Familiengericht eine sogenannte schwache Adoption in eine sogenannte starke Adoption umwandeln.
Handlungsgrundlage(n)
- Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption" (HAÜ)
- Adoptionswirkungsgesetz (AdWirkG)
- §§ 97 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Erforderliche Unterlagen
- notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
- ausländische Adoptionsurkunde
Hinweis:
- In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig: durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Voraussetzungen
Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
- dies dem Wohl des Kindes dient,
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
- überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Notarkosten
- Gerichtskosten
Die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht (hier: Familiengericht) einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
- dies dem Wohl des Kindes dient,
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das Eltern-Kind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
- die überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.
Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.
Bearbeitungsdauer
- mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren gegebenenfalls länger.
Fristen
- keine
Weiterführende Informationen
- Bundeszentralstelle für Auslandsadoption (BZAA)
- Informationen zu den Adoptionswirkungen einer Auslandsadoption mit Länderliste finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
17.01.2024
Zuständige Stelle
Über den Antrag zur Adoption eines ausländischen Kindes entscheidet in der Regel das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.