Alleinerbschein beantragen
Volltext
Hat die verstorbene Person kein Testament hinterlassen und keinen Erbvertrag geschlossen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie benötigen in vielen Fällen einen Nachweis über Ihr Erbrecht.
Der Alleinerbschein bezeugt, dass Sie allein die Rechtsnachfolge der Erblasserin oder des Erblassers antreten. Mit diesem erhalten Sie zum Beispiel Zugriff auf ein Bankkonto der verstorbenen Person oder Sie können Einträge im Grundbuch beantragen.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 2353 bis 2370 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 352 bis 352 e des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Sterbeurkunde der Erblasserin oder des Erblassers
- Unterlagen zur Dokumentation der Stellung als gesetzliche Erbin oder gesetzlicher Erbe, zum Beispiel:
- Familienstammbuch
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt
- Nachweise, warum bestimmte Personen, die eigentlich (Mit-)Erben wären, keine Erben sind, zum Beispiel:
- Sterbeurkunden
- Erbausschlagungserklärungen
- Erbverzichtserklärungen
- gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge oder zumindest Angaben dazu, zum Beispiel bei besonderer amtlicher Verwahrung
- bei Eheleuten: Nachweis des Güterstands
- bei eingetragenen Lebenspartnerschaften: Nachweis des Vermögensstands
Voraussetzungen
Nur als Alleinerbe können Sie einen Alleinerbschein beantragen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Die Höhe der Gebühren hängt vom Nachlasswert nach Abzug der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers ab.
- Die Ausstellung eines Alleinerbscheins durch das Nachlassgericht kostet zum Beispiel
- bei einem Nachlasswert von EUR 30.000 EUR 125,00,
- bei einem Nachlasswert von EUR 100.000 EUR 273,00 und
- bei einem Nachlasswert von EUR 500.000 EUR 935,00.
- Zusätzlich müssen Sie Gebühren in derselben Höhe für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung beim Nachlassgericht beziehungsweise bei einer Notarin oder bei einem Notar zahlen. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Schreibauslagen und die Umsatzsteuer.
Verfahrensablauf
Einen Alleinerbschein müssen Sie beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragen:
- Stellen Sie dort formlos einen Antrag auf Ausstellung eines Alleinerbscheins und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen an.
- Alternativ können Sie den Antrag über eine bevollmächtigte Person stellen, etwa eine Notarin oder einen Notar beziehungsweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, oder bei Gericht zu Protokoll erklären.
- Geben Sie persönlich vor dem Amtsgericht beziehungsweise vor einer Notarin oder vor einem Notar eine Versicherung an Eides statt ab. Damit versichern Sie, dass Ihnen nichts bekannt ist, was der Richtigkeit Ihrer Angaben im Erbscheinsantrag entgegensteht.
- Dies ist nicht erforderlich, wenn das Amtsgericht darauf verzichtet.
- Beurkundet eine Notarin oder ein Notar die Versicherung an Eides statt, kann diese Person gleichzeitig den Erbscheinsantrag beurkunden.
- Das Amtsgericht prüft Ihre Berechtigung und stellt den Erbschein aus.
Fristen
Sie müssen keine Fristen einhalten.
Formulare
Formulare:
Onlineverfahren möglich:
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig:
- bei Antragstellung: nein
- bei eidesstattlicher Erklärung: ja
Onlineverfahren möglich: nein
Weiterführende Informationen
- Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zum Erben und Vererben
- Fachartikel zum Erbrecht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz
Rechtsbehelf
- Beschwerde
- Antrag auf Einziehung des Erbscheins
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz M-V
Fachlich freigegeben am
13.09.2023
Zuständige Stelle
Ein Alleinerbschein lässt sich beim Nachlassgericht beantragen. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk die oder der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.