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Amtliche Untersuchung auf Trichinen beim Wild anmelden

Volltext

Wenn Sie Jägerin oder Jäger sind und Wildschweine und Dachse erlegen, müssen Sie die Tiere vor dem Verzehr auf Trichinen amtlich untersuchen lassen. Trichinen sind kleine Fadenwürmer, die sich als Parasiten in der Muskulatur von Säugetieren einnisten können. Besonders Wildschweine und Dachse können Träger sein.

Der Verzehr von trichinenbelastetem Wildfleisch kann schwere Erkrankungen beim Menschen verursachen. Durch eine Untersuchung wird die Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet. Erst nach erfolgter Untersuchung und negativem Ergebnis dürfen Sie das Wildfleisch als Lebensmittel verwenden oder es an andere abgeben.

Wenn Sie das erlegte Wild an einen Betrieb des Einzelhandels oder an einen Jäger abgeben, geht die Verpflichtung zur Anmeldung zur Untersuchung auf Trichinen auf diese über. Sollten Sie vor oder nach dem Erlegen des Wildes Merkmale festgestellt haben, die das Fleisch des Tieres als bedenklich zum Verzehr für Menschen erscheinen lassen, müssen Sie diese Information an die abnehmende Person weitergeben.

Wenn die Probe von den Behörden untersucht wurde, übermittelt die Behörde im Gegenzug das Ergebnis der Untersuchung an Sie weiter. Alternativ können Sie nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde davon ausgehen, dass keine Trichinen gefunden wurden, wenn Sie bis zu einem festgelegten Zeitpunkt keine Meldung erhalten haben.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Wildmarke
  • Beauftragung zur Trichinenprobeentnahme
  • Wildursprungsschein

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Kosten für die amtliche Trichinenuntersuchung werden kommunal festgelegt und können je nach Tier variieren.

Verwaltungsgebühr (Kosten berechnen sich je Tier) : EUR 1,00 bis 15,00

Voraussetzungen

  • Beauftragung zur Trichinenprobeentnahme

Verfahrensablauf

  • Jägerin oder Jäger erlegt Tier und markiert den Tierkörper mit einer Wildmarke
  • Jägerin oder Jäger entnimmt Probe und bereitet diese für Abgabe vor (Verpackung und Kennzeichnung)
  • Jägerin oder Jäger übermittelt Daten in Papierform oder digital an die Behörde und stellt die Probe zur amtlichen Untersuchung zur Verfügung
  • Behörde prüft Datensatz und Probe
  • Behörde untersucht Probe
  • Behörde teilt das Ergebnis der Untersuchung mit (Alternativ: Behörde teilt vorab mit, bis zu welchem Zeitpunkt Sie sich meldet, wenn die Proben nicht negativ sind)

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

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Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Bearbeitungsdauer

Es kommt auf die Untersuchungszeitpunkte der jeweiligen Labore an.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Die Antragstellung erfolgt mit Abgabe des vollständig ausgefüllten Wildursprungsscheines und der Probe.

Die Ausgabe des Wildursprungsscheines und der Wildmarken erfolgt durch die unteren Jagdbehörden der Landkreise/ kreisfreien Städte.

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben am

24.04.2024

Zuständige Stelle

untere Jagdbehörde