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Arbeitsplätze in Regionen oder in einer Arbeitsumgebung mit erhöhter radioaktiver Strahlenbelastung durch Radon anmelden

Volltext

Als Unternehmen müssen Sie in Radonvorsorgegebieten die Radonkonzentration messen und seit Januar 2019 Arbeitsplätze anmelden, bei denen der Referenzwert trotz Schutzmaßnahmen überschritten wird.

Radon ist ein natürliches  Zerfallsprodukt aus der Uran-Radium-Reihe, das überall auf der Erde vorhanden ist und wesentlich zur natürlichen Umweltradioaktivität beiträgt. Es ist farb-, geruch- und geschmacklos und entweicht über Risse und Spalten aus dem Erdreich in die Atemluft und kann sich in Innenräumen anreichern. Das Einatmen erhöht das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken.

Wenn Sie für Arbeitsplätze in einem Innenraum verantwortlich sind, müssen Sie nach dem Strahlenschutzgesetz innerhalb der dort genannten Fristen die Radon-Konzentration messen lassen.

Dies betrifft Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss in Landesteilen, die eine besondere Radonsituation aufweisen. Bis Ende 2018 galten entsprechende Vorschriften an besonders exponierten Arbeitsplätzen wie in Bergwerken, Radon-Heilbädern oder Wasserwerken.

Bis Ende 2020 müssen die Bundesländer Radonvorsorgegebiete ermitteln; dies sind Gebiete, in denen in einer beträchtlichen Zahl an Gebäuden eine hohe Radon-Konzentration zu erwarten ist. Die zuständige Landesbehörde veröffentlicht die Festlegung der Radonvorsorgegebiete.

Die Messung müssen Sie innerhalb von 18 Monaten – nach Festlegung des Radonvorsorgegebiets und Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder bei besonders exponierten Arbeitsplätzen – nach Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz durchführen.

Beträgt die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz mehr als 300 Becquerel pro Kubikmeter, müssen Sie Maßnahmen einleiten, um die Radon-Konzentration zu senken. Innerhalb von 24 Monaten müssen die Maßnahmen erfolgt sein und die Ergebnisse einer neuen Messung vorliegen. Ausnahmen von dieser Pflicht sind unter engen Voraussetzungen möglich.

Lässt sich die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz trotz Reduzierungsmaßnahmen nicht unter 300 Becquerel pro Kubikmeter senken, müssen Sie den Arbeitsplatz bei der zuständigen Landesbehörde anmelden, die zu erwartende Strahlendosis für die Beschäftigten innerhalb einer Frist von sechs Monaten abschätzen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Der Anmeldung sind beizufügen:

  • Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze
  • die Ergebnisse der Messungen
  • Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung des Radon-222-Aktivitätskonzentration und die Ergebnisse einer Kontrollmessung nach Durchführung dieser Maßnahmen
  • die weiteren vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition

Voraussetzungen

  • Die Arbeitsplätze Ihres Unternehmens befinden sich in Radonvorsorgegebieten, die erhöhte Radon-Werte aufweisen oder die Art des Arbeitsplatzes kann zu einer erhöhten Radon-Konzentration führen
  • Die gemessene Radon-Konzentration an einem Arbeitsplatz überschreitet den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter
 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Anmeldung kann die zuständige Behörde eine Gebühr erheben.

Für die Nutzung der Messgeräte einer anerkannten Stelle und der Auswertung der Messung entstehen Kosten.

Verfahrensablauf

Wenn Ihr Unternehmen in einem Radonvorsorgegebiet liegt oder besonders exponierte Arbeitsplätze aufweist:

  • Messen Sie die Radon-Konzentration in den Räumen Ihres Unternehmens über einen Zeitraum von einem Jahr.
  • Messgeräte (Dosimeter) beziehen Sie von einer Stelle, die vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannt ist.
  • Ergibt die Auswertung der Messung eine Radon-Konzentration, die den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter überschreitet, sind Maßnahmen in dem Gebäude durchzuführen, die die Radon-Konzentration absenken.
  • Mögliche Maßnahmen sind  das Verschließen von Öffnungen in den Bereichen, die den Erdboden berühren und die Abdichtung zwischen Keller und Wohnräumen, beispielsweise Kellertüren.
  • Führen Sie nach Abschluss der Sanierung eine erneute Kontrollmessung durch.
  • Wenn die Radonkonzentration weiterhin den Referenzwert überschreitet, melden Sie die betroffenen Arbeitsplätz bei der zuständigen Landesbehörde an.
  • Innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung ist für die betroffenen Arbeitsplätze die Exposition abzuschätzen. Soweit die Abschätzung ergibt, dass die Exposition eine effektive Dosis von 6 Millisievert im Jahr überschreiten kann, ist dieser Arbeitsplatz hinsichtlich des Strahlenschutzes zu überwachen und die Exposition der Arbeitskräfte zu ermitteln.
  • Wird ein betroffener Arbeitsplatz strahlenschutzüberwacht, müssen Sie als Arbeitgeber die Beschäftigten im Strahlenschutzregister des Bundesamtes für Strahlenschutz als auch bei der zuständigen amtlichen Messstelle registrieren.

Personen, für die Eintragungen ins Strahlenschutzregister des BfS erfolgen, benötigen ab dem 31.12.2018 ein eindeutiges Personenkennzeichen: die sogenannte Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer).

Fristen

  • Wenn Ihr Unternehmen in einem Radonvorsorgegebiet liegt, müssen Sie zur Bestimmung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen in Kellern und Erdgeschoss Messungen so starten, dass innerhalb von 18 Monaten die Ergebnisse vorliegen.
  • Wenn Sie Arbeitsplätze haben, bei denen auf Grund der Art des Arbeitsfeldes erhöhte Radonkonzentrationen zu erwarten sind, müssen Sie ebenfalls so starten, dass innerhalb von 18 Monaten die Ergebnisse vorliegen.
  • Bei einer Überschreitung des Referenzwertes müssen Sie Reduzierungsmaßnahmen vornehmen und erneute Messungen vornehmen, so dass innerhalb von 24 Monaten die Ergebnisse vorliegen.
  • Falls der Referenzwert weiterhin überschritten ist, müssen Sie den Arbeitsplatz bei der zuständigen Landesbehörde unverzüglich anmelden und innerhalb von sechs Monaten eine Dosisabschätzung vorzunehmen.

Formulare

  • Formulare: Bitte erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde, ob Formulare vorliegen.
  • Online-Verfahren möglich: nein
  • Schriftform nötig: ja
  • persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Fachlich freigegeben am

17.01.2019

Zuständige Stelle

Zuständige Landesbehörden

Ansprechpunkt

Bundesamt für Strahlenschutz
Postfach 10 01 49
D-38201 Salzgitter

Telefon/Telefax

Telefon 030 18333-0
Telefax 030 18333-18 85

Kontakt zum Strahlenschutzregister

Bundesamt für Strahlenschutz
Strahlenschutzregister

Ingolstädter Landstraße 1
85764 Oberschleißheim / Neuherberg
Deutschland

E-Mail: ssr@bfs.de

Fax: 030 18333-2415