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Asylantrag
Volltext
In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Grundgesetz) oder als Flüchtlinge im Sinne der sogenannten Genfer Flüchtlingskonvention. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss ein Asylverfahren nach dem Asylgesetz durchlaufen.
Handlungsgrundlage(n)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 16a
- Asylgesetz
- Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
- Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Dublin-III-Verordnung")
- Ausländerzentralregistergesetz
Erforderliche Unterlagen
Sämtliche Urkunden und andere Nachweise, die Ihre Identität, Ihren Lebensweg und Ihr Fluchtschicksal belegen können.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Meldet sich ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter. Sofern ein Ausländer erst im Inland ein Asylgesuch stellt, wird er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen. Die Einrichtung und Unterhaltung von Erstaufnahmeeinrichtungen obliegt dem jeweiligen Bundesland.
Durch das Quotensystem EASY (Erstverteilung von Asylbegehrenden) wird festgelegt, welcher Anteil von Asylsuchenden von jedem Bundesland aufgenommen wird.
Zudem wird durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geprüft, ob gegebenenfalls das Asylverfahren in einem anderem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach der sogenannten Dublin-III-Verordnung durchzuführen ist.
Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag.
Es erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR).
Gemäß § 55 Asylgesetz wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt. Die Aufenthaltsgestattung führt nicht zu einem Anspruch, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen.
Anschließend erfolgt die gemäß § 25 AsylG vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung des Asylbewerbers durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dabei muss der Asylbewerber persönlich erscheinen und seine Verfolgungsgründe darlegen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Asylverfahren durchgeführt wurde. Danach wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht gemäß § 31 AsylG schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.
Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge kann gegebenenfalls Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht ersucht werden.
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen zum Thema Asyl finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie auf den Internetseiten des Landsamts für Innere Verwaltung (LAiV).
Informationen zum Ausländerzentralregister (AZR) finden Sie auf den Internetseiten des Bundesverwaltungsamtes (BVA).
- BAMF - Asyl- und Flüchtlingsschutz
- Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern
- Ausländerzentralregister
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
15.11.2016
Zuständige Stelle
Das Landesamt für innere Verwaltung ist zentrale Ausländerbehörde gemäß § 71 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz und damit zuständige Aufnahmeeinrichtung und zuständige Landesbehörde nach dem Asylgesetz und nach § 15a Absatz 1 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bzw. dessen Außenstellen sind zuständig für Asylanträge.