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Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler beantragen

Volltext

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler erhalten, wenn Sie eine freiberufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben wollen. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder andere selbstständige Berufstätigkeiten nach § 18 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (zum Beispiel selbstständige Ärzte, Notare, Steuerberater).

Soweit erforderlich, müssen Sie eine Berufserlaubnis vorlegen. Die Berufserlaubnis ist eine staatliche Berufszulassung, mit der Personen in Deutschland in einem bestimmten Beruf arbeiten dürfen (zum Beispiel Heilberufe, Anwälte). Wenn Sie noch keine Berufserlaubnis haben, reicht es aus, wenn Sie nachweisen, dass die Erteilung zugesagt wurde.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Reisepass oder Passersatz
  • Visum, sofern dies für Einreise nach Deutschland erforderlich war
  • aktuelles biometrisches Foto
  • gegebenenfalls Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes oder Zusage über ihre Erteilung
  • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
  • Nachweis Ihrer Krankenversicherung
  • aktuelle Meldebescheinigung
  • wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben: Nachweis über angemessene Altersvorsorge (zum Beispiel Nachweise über eigenes Vermögen, erworbene Rentenanwartschaften, Betriebsvermögen)

 Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern dies für die Einreise nach Deutschland erforderlich ist - ein zweckentsprechendes Visum.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie wollen eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben.
  • Sie verfügen über erforderliche Erlaubnis zur Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit beziehungsweise Ihnen wurde die Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Stelle zugesichert. 
  • Wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben: Sie können eine angemessene Alterssicherung nachweisen.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus eigenen Mitteln ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

Hinweise:

  • Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
  • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Verfahrensablauf

Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

  • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
  • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) genommen.
  • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
  • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
  • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

Bearbeitungsdauer

etwa sechs bis acht Wochen

Fristen

  • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums oder Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt.
  • Widerspruchsfrist: ein Monat

Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)

Formulare

  • Onlineverfahren vereinzelt möglich
  • Schriftform erforderlich
  • Persönliches Erscheinen erforderlich

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Gegen eine Entscheidung der Ausländerbehörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch bei der im Bescheid genannten Behörde eingelegt werden. Der Widerspruch kann schriftlich, in elektronischer Form und zur Niederschrift eingelegt werden.

Wird dem Widerspruch durch die Ausländerbehörde nicht entsprochen, kann Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht erhoben werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.06.2023

Zuständige Stelle

die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Ansprechpunkt

Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

Telefon: +49 30 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr