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Ausbildungsvertrag in den Berufen der Landwirtschaft oder der Hauswirtschaft eintragen

Volltext

Wenn Sie Auszubildende beschäftigen, müssen Sie die Berufsausbildung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eintragen lassen. Das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse führen die für die Ausbildung zuständigen Stellen. Das sind zum Beispiel

  • Industrie- und Handelskammer,
  • Handwerkskammer,
  • weitere Berufskammern.

Das Verzeichnis enthält alle anerkannten Ausbildungsberufe und hält alle wesentlichen Inhalte des Berufsausbildungsvertrags fest.

Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis 

  1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden,
  2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf,
  3. Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen,
  4. Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
  5. Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums,
  6. Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung,
  7. die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,
  8. Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
  9. Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, geförderten Berufsausbildungsverhältnissen,
  10. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst,
  11. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Berufsausbildungsvertrag
  • Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung von Ihnen als ausbildende Person
     
    • Das ist nicht notwendig bei freien Berufen, wie zum Beispiel
      • Ärzten,
      • Zahnärzten.
  • Bei minderjährigen Auszubildenden: ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
  • Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
  • Ausfertigung der Vertragsniederschrift beziehungsweise Kopie
  • eine vollständige sachliche und zeitliche Gliederung entsprechend der Ausbildungsordnung (Ausbildungsplan)
  • bei Auszubildenden, die zu Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig sind: Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung
  • bei verkürzter Ausbildungsdauer: Kopien der entsprechenden Unterlagen (zum Beispiel Schulzeugnisse)
  • bei Anrechnung von Ausbildungszeiten: Kopien der entsprechenden Unterlagen (zum Beispiel vorangegangener Ausbildungsvertrag, Zwischenprüfungsbescheinigung, Teilnahmebescheinigungen der überbetrieblichen Ausbildung, gegebenenfalls Ausbildungsnachweis/ Berichtshefter - nach Aufforderung)

Voraussetzungen

  • Der Berufsausbildungsvertrag entspricht den gesetzlichen Vorschriften und der Ausbildungsordnung.
  • Sie als ausbildende Person sind persönlich und fachlich geeignet und Ihre Ausbildungsstätte ist fachlich geeignet, um auszubilden.
  • Für minderjährige Auszubildende: Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung.

Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das Verzeichnis einzutragen, wenn 

  1. der Berufsausbildungsvertrag dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbildungsordnung entspricht,
  2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen und
  3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zur Einsicht vorgelegt wird.

Verfahrensablauf

Nach Vertragsabschluss mit dem Auszubildenden reichen Sie als ausbildende Person einen Antrag auf Eintragung bei der regional zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle prüft die nach dem Berufsbildungsgesetz relevanten Daten sowie Unterlagen. Danach erfasst die zuständige Stelle die Daten im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

Bei der Eintragung werden beispielsweise Ausbildungsvertrag und Ausbildungsplan hinsichtlich der rechtlichen Anforderungen geprüft. Die zuständige Stelle prüft auch die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Eignung zur Ausbildung.

Gegebenenfalls werden Sie als ausbildende Person durch die zuständige Stelle kontaktiert

  • bei Rückfragen,
  • Nachforderungen von Unterlagen
  • oder zur Behebung von Mängeln.

Am Ende des Verfahrens erhalten Sie als ausbildende Person, Ausbilderin oder Ausbilder von der zuständigen Stelle eine entsprechende Mitteilung, ob die Eintragung vorgenommen oder zurückgewiesen wurde.

Es werden gegenüber dem Ausbildungsbetrieb Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (LEKostVO MV) erhoben. Für Auszubildende ist die Eintragung kostenfrei.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es werden gegenüber dem Ausbildungsbetrieb Gebühren nach der jeweils geltenden Kostenverordnung für Amtshandlungen in der Land- und Ernährungswirtschaft (LEKostVO MV) erhoben. Für Auszubildende ist die Eintragung kostenfrei.

Gebühr (Die Eintragung kann für den Ausbildungsbetrieb kostenpflichtig sein. Die Eintragungsgebühr richtet sich nach den jeweiligen Gebührenordnungen der regional zuständigen Stellen.) : EUR 0,00 bis 100,00

Gebühr (Gesonderte Zahlungsaufforderung (Rechnung) nach Erlass des Bescheides.) : EUR 50,00

Fristen

Sie müssen den Berufsausbildungsvertrag unverzüglich nach Abschluss des Vertrags melden. Sie müssen die Eintragung spätestens vor Beginn der Berufsausbildung beantragen.

Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen.

Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

Bearbeitungsdauer

Bei Vorlage aller Voraussetzungen ca. 2 Wochen.

Formulare

Die regional zuständige Stelle stellt Ihnen alle Formulare als Download auf der Internetseite zur Verfügung oder unterstützt Sie bei der Nutzung von Onlineverfahren.

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben am

16.08.2024

Rechtsbehelf

  • Widerspruch 
  • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • Verwaltungsgerichtliche Klage

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nicht handwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Zuständige Stelle

Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern (LALLF)