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Bauverfahren: Verfahrensarten des Baugenehmigungsverfahrens
Volltext
In der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern gibt es das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 63 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und das Baugenehmigungsverfahren nach § 64 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern. Welches Genehmigungsverfahren im Einzelnen durchzuführen ist, hängt insbesondere von der Art des Bauvorhabens ab. Eine Wahlmöglichkeit bezüglich des Baugenehmigungsverfahrens besteht nicht.
Handlungsgrundlage(n)
- § 63 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- § 64 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- Bauvorlagenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauVorlVO M-V)
- Baugebührenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (BauGebVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Bauformulare bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (z.B. Lageplan, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibung, Bauzeichnungen usw.) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Welche Unterlagen vorzulegen sind, ergibt sich aus der Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörde sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, Anlage 1 der Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V.
Verfahrensablauf
Der Bauantrag ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Diese prüft den Bauantrag und trifft eine Entscheidung. Sie beteiligt zuvor die Gemeinde und diejenigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist, oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.
Bearbeitungsdauer
Nur im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren muss die untere Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Bauantrages über den Bauantrag entscheiden. Die Behörde kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern. Wenn das nach dem Baugesetzbuch erforderliche Einvernehmen ersetzt werden soll oder Verbände beteiligt werden müssen, gilt diese Frist nicht.
Formulare
Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Bauformulare zu stellen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
06.08.2019
Zuständige Stelle
zuständige untere Bauaufsichtsbehörde