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Bestimmung zum Sachverständigen für Langzeitlager nach der Deponieverordnung beantragen
Volltext
Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagengrundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllt sind. Der Sachverständige benötigt eine behördliche Anerkennung zur Ausführung dieser Tätigkeiten.
Verfahren nach dieser Vorschrift können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
Handlungsgrundlage(n)
§ 24 Abs. 2 Deponieverordnung (DepV) in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 24 Abs. 2 Deponieverordnung (DepV)
- § 5 Absatz 3 Nr. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Abfall-Kostenverordnung (AbfKostVO M-V)
- § 9 Abfall-Zuständigkeitsverordnung Mecklenburg-Vorpommern (AbfZustVO M-V) in Verbindung mit dem Einheitlichen-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (EAPG M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
- Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden
- Nachweis der erforderlichen Fachkunde für die auszuübende Tätigkeit
- Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit (einfaches Führungszeugnis)
- Beschreibung der gerätetechnischen Ausstattung oder Verträge zur Nutzung fremder Ausrüstungen
Voraussetzungen
Ein Sachverständiger kann bestimmt werden, wenn er über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt.
Bei der Prüfung des Antrags auf Bestimmung des Sachverständigen stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Entsprechende Nachweise sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet.
Verfahrensablauf
Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:
- Schriftliche Beantragung zur Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde
- eventuell Nachforderung von Unterlagen
- Bescheidung-Bekanntgabe des Sachverständigen
Bearbeitungsdauer
Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Genehmigungsfiktion nach Fristablauf) findet Anwendung.
Fristen
Das Verfahren zur Bestimmung eines Sachverständigen muss vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein.
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
26.01.2022
Zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)
- Die Industrie- und Handelskammer Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern, die Industrie- und Handelskammer zu Rostock und die Industrie- und Handelskammer zu Schwerin sind einheitliche Stelle für die Abwicklung des Verfahrens.
Ansprechpunkt
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)