Springe direkt zu:

Daten im Vermittlerregister - Änderung

Volltext

Gewerbetreibende nach §§ 34d, 34e, 34f, 34h und 34i GewO müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Soweit sich Änderungen ihrer im Vermittlerregister gespeicherten Angaben ergeben, haben sie diese unverzüglich ihrer zuständigen Erlaubnisbehörde mitzuteilen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Formular Änderung der Registerdaten

Voraussetzungen

Änderung der eintragungspflichtigen Daten

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

siehe Gebührentarif der Industrie- und Handelskammern

Verfahrensablauf

  • Einreichung der geänderten Daten per Formular
  • Einpflege erfolgt durch die zuständige IHK

Fristen

Die Meldung hat unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

14.10.2019

Zuständige Stelle