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Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern beantragen
Volltext
Wenn Sie sich als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) über einen Zeitraum von fünf Jahren mit Ihrem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigem ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, können Sie unabhängig vom weiteren Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht erhalten und bei der Ausländerbehörde die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte beantragen.
Die Ausländerbehörde überprüft die Dauer und die Rechtmäßigkeit Ihrer zurückgelegten Aufenthaltszeiten und stellt die Daueraufenthaltskarte bei Vorliegen der Voraussetzungen innerhalb von sechs Monaten aus.
„Rechtmäßig“ ist Ihr fünfjähriger ständiger Aufenthalt dann, wenn Sie die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger über einen Zeitraum von fünf Jahren erfüllt haben.
Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr, zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung) von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden.
Mit dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts erhalten Sie unabhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit eine verbesserte Rechtsstellung. So ist das Daueraufenthaltsrecht unabhängig vom Fortbestand der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Darüber hinaus erhöht sich der Ausweisungsschutz.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder das Daueraufenthaltsrecht auch unabhängig von einem ständigen Aufenthalt mit der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson erhalten (zum Beispiel im Falle des Todes oder des Wegzugs der Referenzperson). In Einzelfällen ist es zudem möglich, dass Sie als Familienangehöriger eines erwerbstätigen EU- oder EWR-Bürgers bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erhalten (zum Beispiel wenn Sie bei dem Unionsbürger Ihren ständigen Aufenthalt haben, dieser aber frühzeitig infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit vor Ablauf von fünf Jahren verstirbt).
Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person dem geplanten Aufenthalt zustimmen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 2 Absatz 2 Nummer 6 FreizügG/EU
- § 3 FreizügG/EU
- § 4 FreizügG/EU
- § 4a FreizügG/EU
- § 12 FreizügG/EU (EWR-Staaten)
- § 47 AufenthV (Gebühren)
- § 5 Absatz 5 Satz 2 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
- Zuwanderungszuständigkeitslandesverordnung (ZuwZLVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- aktuelles biometrisches Foto
- Zustimmung der personensorgeberechtigten Person zum geplanten Aufenthalt, wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Die Ausländerbehörde kann die Vorlage der folgenden Unterlagen verlangen:
- anerkannter oder sonst zugelassener, gültiger Pass oder Passersatz
- Nachweis über das Fortbestehen der familiären Beziehung zur Referenzperson (zum Beispiel Heirats-, Geburtsurkunde)
- Nachweis, dass die Referenzperson von ihrem Freizügigkeitsrecht für die erforderliche Dauer Gebrauch gemacht hat (zum Beispiel Meldebestätigung, Arbeitsvertrag oder Einstellungszusicherung, Gewerbeschein oder Nachweis über die selbstständige Tätigkeit)
Beim Aufenthalt bei einer nichterwerbstätigen Referenzperson kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Nachweis ausreichender Existenzmittel
- Nachweis ausreichender Krankenversicherungsschutz
Beim Aufenthalt bei einer Referenzperson im Studium kann die Ausländerbehörde außerdem verlangen:
- Zulassung der Hochschule oder Immatrikulationsbescheinigung der Referenzperson
- Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherung
Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weitere Unterlagen anfordern.
Voraussetzungen
- Sie sind Familienangehöriger eines EU- oder EWR-Bürgers, der sich in Deutschland aufhält, besitzen aber selbst keine dieser Staatsangehörigkeiten.
- Sie haben sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig mit Ihrer Referenzperson im Bundesgebiet aufgehalten und für den gesamten Zeitraum die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt.
- Sie besitzen einen anerkannten oder sonst zugelassenen, gültigen Pass oder Passersatz.
- Bei Bedarf können Sie die unter „Erforderliche Unterlagen“ genannten Nachweise und Unterlagen erbringen.
- Sie sind Familienangehöriger einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, d. h. Sie sind
- Ehegatte,
- Lebenspartner,
- ein Verwandter in gerade absteigender Linie (zum Beispiel Kinder) des Deutschen oder des Ehegatten/ Lebenspartners, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder dem von diesen Unterhalt gewährt wird, oder
- ein Verwandter in gerader aufsteigender Linie (zum Beispiel Eltern und Großeltern) des Deutschen oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, dem von diesen Unterhalt gewährt wird.
- Bitte beachten Sie: Bei studierenden Bezugspersonen beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
- Sie pflegen eine familiäre Beziehung zum Deutschen (dafür müssen Sie nicht zwangsläufig zusammen wohnen).
- Sie haben sich über einen Zeitraum von fünf Jahren ständig mit Ihrer Bezugsperson im Bundesgebiet aufgehalten.
- Bitte beachten Sie: Für die Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts sind kürzere Abwesenheitszeiten unbeachtlich. So kann auch von einem ständigen Aufenthalt ausgegangen werden beim Verlassen des Bundesgebiets für insgesamt sechs Monate im Jahr oder zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie aus wichtigem Grund einmalig für bis zu zwölf aufeinander folgende Monate (zum Beispiel aufgrund einer schweren Krankheit, eines Studiums oder einer Berufsausbildung). Der Bezugszeitraum für die zulässige sechsmonatige Abwesenheit, ist der Zeitraum pro Aufenthaltsjahr, beginnend mit dem Jahrestag des Aufenthaltsbeginns.
- Sie können bereits vor Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn Ihre Bezugsperson beispielsweise infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstirbt.
- Sie haben über fünf Jahre die unionsrechtlichen Voraussetzungen für die Freizügigkeit drittstaatsangehöriger Familienangehöriger erfüllt. Davon können Sie ausgehen, wenn Ihnen die Aufenthaltskarte für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt wurde.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Ausstellung Daueraufenthaltskarte: EUR 28,80
Bei Personen unter 24 Jahren: EUR 22,80
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
- § 47 Abs. 3 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- § 1 Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (PAuswGebV)
Verfahrensablauf
Nach einem fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland können Sie eine Daueraufenthaltskarte beantragen.
Die Daueraufenthaltskarte ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragstellung anbietet.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um gegebenenfalls Unterlagen nachzufordern und mit Ihnen einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihre Angaben entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin, wenn Sie dazu aufgefordert werden).
- Nach abgeschlossener Prüfung wird Ihnen innerhalb von sechs Monaten entweder eine Aufenthaltskarte oder ein Ablehnungsbescheid ausgestellt.
- Die Daueraufenthaltskarte wird unbefristet ausgestellt.
- Die Daueraufenthaltskarte wird im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt (eAT-Karte). Für die Anfertigung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
Für die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte sowie der eAT-Karte fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung Ihres Antrags auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte dauert etwa sechs bis acht Wochen, maximal jedoch sechs Monate.
Fristen
- Die Daueraufenthaltskarte kann frühestens nach einem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren beantragt werden.
- Die Daueraufenthaltskarte wird innerhalb von sechs Monaten unbefristet ausgestellt.
- Widerspruchsfrist gegen die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat
Formulare
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen erforderlich: ja
Weiterführende Informationen
Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ des Portals der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: +49 30 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Freizügigkeit - Einreise und Aufenthalt von EU-Bürgern
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zur Freizügigkeit - Fragen und Antworten
- Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Thema Zuwanderung aus der EU
- Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Brexit
Hinweise (Besonderheiten)
Besonderheit:
Sollten Sie das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre verlassen, führt dies zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts. Maßgeblich ist, ob der Zweck des Auslandsaufenthalts seiner Natur nach von vornherein nur eine vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert oder nicht.
Hinweis für Staatsangehörige der Schweiz und ihre Familienangehörigen:
Weil die Schweiz nicht der EU oder dem EWR angehört, gilt für Schweizer eine andere Regelung. Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, ihren länger als drei Monate dauernden Aufenthalt in Deutschland bei der Ausländerbehörde ihres Wohnortes anzuzeigen und erhalten dann eine „Aufenthaltserlaubnis-Schweiz“.
Hinweis für britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen (Brexit):
Am 1. Februar 2020 wurde der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union vollzogen. Für freizügigkeitsberechtigte britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen gilt das Freizügigkeitsrecht zunächst bis zum 31. Dezember 2020 weiter.
Die zuständige Ausländerbehörde erteilt Informationen darüber, welche Regelungen ab dem 1. Januar 2021 im Einzelfall zur Anwendung kommen (Bestandsschutz oder Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts, insbesondere des Aufenthaltsgesetzes).
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Fachlich freigegeben am
14.07.2023
Zuständige Stelle
die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
Ansprechpunkt
die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde