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Eichung von Messgeräten beantragen

Volltext

Sie müssen die Eichung eines einzelnen Messgerätes oder einer Stichprobe von Messgeräten auf Einhaltung gesetzlich festgelegter Anforderungen durch eine Eichbehörde beantragen.

Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie messtechnisch und ihrer Beschaffenheit nach die wesentlichen gesetzlichen Anforderungen nach der Mess- und Eichverordnung erfüllen. Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.

Die Eichbehörden prüfen Messgeräte

  • des Handels: zum Beispiel Waagen, Zapfsäulen an Tankstellen, Tankwagen für Mineralöl, Fahrpreisanzeiger in Taxis,
  • des Arbeits- und Umweltschutzes: z.B. Schallpegelmesser, Dosimeter
  • der Polizei: z.B. Atemalkoholmessgeräte, Geschwindigkeitsmessgeräte, Radlastwaagen

Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichgültigkeitsdauern, die in der Mess- und Eichverordnung geregelt sind.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen. Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
  • allgemeine Zulassung zur Eichung bzw. Baumusterprüfbescheinigung
  • bei EG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
  • Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschriften, europäischer Messgeräterichtlinie oder nach europäischer Waagenrichtlinie (CE-Kennzeichnung)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt.

Verfahrensablauf

Als Verwender oder Verwenderin von Messgeräten müssen Sie die Eichung Ihres Messgeräts schriftlich oder online beantragen. Die Eichung erfolgt in der Regel am Aufstellungsort des Messgerätes. Je nach Art des Messgerätes kann die Eichung im Rahmen einer Rundfahrt erfolgen. D.h. der oder die Eichbedienstete kommt ohne Anmeldung zur Eichung vorbei (z.B. bei Ladenwaagen) oder es wird ein Termin mit Ihnen abgestimmt (z.B. bei Fahrzeugwaagen). Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme müssen Sie einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Eichung vorlegen. Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer für die Eichung hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Art des Messgeräts.

Fristen

Ein Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen. Eine Weiterverwendung über das Eichfristende hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.

Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

02.05.2024

Zuständige Stelle

Eichdirektion Nord

Dienststelle Rostock
Am Güterbahnhof 23
18055 Rostock

Telefon: 0381 49 30 39 10
Telefax: 0381 49 30 39 29
E-Mail: rostock@ed-nord.de