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Eine Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle beantragen
Volltext
Für bestimmte Arbeiten an z.B. Kälte- oder Klimaanlagen sind Sachkundebescheinigungen für das durchführende Personal erforderlich. Diese Bescheinigungen werden nach bestandener Prüfung ausgestellt. Wollen Sie solche Prüfungen durchführen oder Bescheinigungen ausstellen, benötigen Sie von der zuständigen Behörde eine Anerkennung. Dieses gilt für das gesamte Bundesgebiet.
Die zuständige Behörde erteilt Unternehmen, die Tätigkeiten an fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen durchführen nach § 6 ChemKlimaschutzV auf Antrag ein Unternehmenszertifikat nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008.
Darüber hinaus erkennt die zuständige Behörde Fortbildungsveranstaltungen nach § 5 Abs. 3 ChemOzonschichtV an. Die Teilnahme an diesen Fortbildungsveranstaltungen ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Sachkundebescheinigung durch die IHK und damit auch eine Voraussetzung für die Erteilung eines Unternehmenszertifikates.
Handlungsgrundlage(n)
- § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV)
- § 5 Abs. 3 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
- § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
- Umweltchemikalien-Kostenverordnung (UmwChemKostVO)
Erforderliche Unterlagen
Es sind Informationen zu den durchführenden Lehrkräften, zum Ablauf der Prüfung oder zum Inhalt der Bescheinigungen einzureichen. Nach Rückfragen der zuständigen Behörde sind ggf. weitere Unterlagen beizubringen.
- Ausbildungsunterlagen der zukünftigen Dozenten,
- Inhalte des Lehrgangs,
- Zeitplan für die Durchführung des Lehrgangs,
- gegebenenfalls Prüfungsordnung,
- gegebenenfalls Verfahrensvorschrift für die Erteilung von Sachkundebescheinigungen,
- Liste der bei der Ausbildung verwendeten Geräte und
- gegebenenfalls Muster einer Prüfungsklausur, Fragenkatalog.
Für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen sind der zuständigen Behörde detaillierte Informationen über den Lehrplan und die Lehrgangsinhalte einzureichen.
Für die Beantragung eines Unternehmenszertifikates ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde notwendig, dem die Sachkundebescheinigung der zuständigen IHK und weitere Angaben wie Name und Sitz des Betriebes, die Bezeichnung der zu zertifizierenden Betriebsteile und die für den Standort zu bescheinigenden Tätigkeiten (z.B. Installation, Wartung / Dichtheitskontrolle / Rückgewinnung, Instandhaltung / Reparatur) beizufügen sind.
Voraussetzungen
Sie verfügen über geeignete Mittel, Material und Personal zur Abnahme von Prüfungen und für die Ausstellung von Bescheinigungen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Verwaltungsgebühr: EUR 100 - 1000
In Mecklenburg-Vorpommern fallen folgende Gebühren an:
Für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen fallen gemäß Gebührenziffer 4.1 der Umweltchemikalienkostenverordnung Gebühren in Höhe von maximal EUR 700,00 an.
Für die Erteilung eines Unternehmenszertifikates fallen gemäß Umweltchemikalienkostenverordnung Gebührenziffer 3.2 der Gebühren in Höhe von maximal EUR 200,00 an.
Verfahrensablauf
Sie stellen bei der zuständigen Behörde einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Prüfungs- und Bescheinigungsstelle. Ggfs. wird die Behörde weitere Antragsunterlagen anfordern und nach Prüfung des Antrags einen Anerkennungsbescheid erteilen.
Bearbeitungsdauer
Gemäß § 5 Abs. 5 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung hat die zuständige Behörde innerhalb von 3 Monaten über die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen bzw. die Erteilung eines Zertifikates zu entscheiden.
Fristen
vor Aufnahme der Tätigkeit
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)
Formulare
- Schriftform erforderlich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Weitere Erläuterungen sind auf der Homepage des Umweltbundesamtes unter folgenden Links zu finden:
- Häufig gestellte Fragen zur F-Gas-Verordnung | Umweltbundesamt
- Zusammenstellung von häufigen Fragen und Antworten in Zusammenhang mit der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
28.06.2021
Zuständige Stelle
Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz
Ansprechpunkt
Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt