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Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen beantragen
Volltext
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen und fördern.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in vier Leistungsgruppen eingeteilt:
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe.
Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel folgende Bereiche:
- Wohnen
- Finanzen
- Haushaltsführung
- Freizeitgestaltung
- Förderung privater Kontakte und Hobbies
- Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
- Mobilität
- Elternschaft
- Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
- Unterstützung in der Kindertagesstätte
- Hilfsmittel
- Förderung der Verständigung
- Arbeit
Die Leistungen sind individuell ausgestaltet, sie richten sich also nach dem jeweiligen persönlichen Bedarf der leistungsberechtigten Personen. Sie sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungs- und Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Bundesagentur für Arbeit, Unfallversicherungsträger) nachrangig.
Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen der Eingliederungshilfe ebenso wie andere soziale Leistungen auch in der Leistungsform eines Persönlichen Budgets erbracht. Auch ein trägerübergreifendes Persönliches Budget ist denkbar.
Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Ihr Einkommen oder Vermögen können angerechnet werden.
Handlungsgrundlage(n)
- Sozialgesetzbuch XII - Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
- § 26 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- § 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
- Landesausführungsgesetz SGB IX Mecklenburg-Vorpommern (AG-SGB IX M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Sie müssen bei dem für Sie örtlich zuständigen Eingliederungshilfeträger einen Antrag stellen.
- Bitte wenden Sie sich an den Fachbereich Eingliederungshilfe des für Sie zuständigen Sozialamtes bzw. Fachdienstes Soziales des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, um zu erfahren, welche Unterlagen Sie zusätzlich einreichen müssen. Es kann sein, dass die Behörde Sie bittet, Formulare zu verwenden.
Voraussetzungen
Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn
- Sie eine Behinderung haben oder
- Sie von einer Behinderung bedroht sind und
- Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben bzw. der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind.
Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Antragstellung ist für Sie kostenlos.
Die Kosten für die Leistungen der Eingliederungshilfe übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Jedoch können Ihr Einkommen und Vermögen Berücksichtigung finden bzw. angerechnet werden.
Verfahrensablauf
Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Eingliederungshilfeträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt) beantragen.
- Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
- Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen Antrag stellen.
- Die zuständige Stelle kann Sie bitten, Formulare auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
- Die Behörde führt ein Teilhabe- oder ein Gesamtplanverfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln (Bedarfsermittlung). Soweit für Sie für den Bereich ein rechtlicher Betreuer tätig ist, ist dieser einzubeziehen. Sie können zudem verlangen, dass zumVerfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
- Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle auf Grundlage Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet werden und ob Sie gegebenenfalls einen finanziellen Beitrag zu bestimmten Eingliederungshilfeleistungen zu leisten haben.
- Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.
Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX kommen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (bis zum Alter von 21 Jahren) mit Behinderungen nur bei geistigen und körperlichen Behinderungen sowie bei Mehrfachbehinderungen in Betracht.
Für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige (im Ausnahmefall bis zum Alter von 27 Jahren) mit einer seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), § 35a SGB VIII, in Betracht kommen. Zuständige Leitungsträger sind in diesen Fällen die Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Eingliederungshilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.
Die Behörde, bei der Sie Ihren Antrag gestellt haben, muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages feststellen, ob sie für Ihren Antrag zuständig ist. Wenn die Behörde nicht zuständig ist, leitet sie Ihren Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiter. Sie werden über die Weiterleitung informiert.
Leitet die Behörde Ihren Antrag nicht weiter, muss sie Ihren Bedarf an Unterstützung so schnell wie möglich feststellen und erbringen.
Ist für die Feststellung Ihres Bedarfs ein Gutachten notwendig, muss die Behörde innerhalb von zwei Wochen entscheiden, sobald das Gutachten bei der Behörde vorliegt.
Muss die Behörde kein Gutachten einholen, entscheidet sie innerhalb von drei Wochen nachdem Ihr Antrag eingegangen ist.
Fristen
Konnte die Behörde eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen und sind Ihnen dadurch für eine selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, muss die Behörde Ihnen diese Kosten erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Das Gleiche gilt, wenn die Behörde eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat.
Formulare
Gegebenenfalls notwendige Formulare können Sie bei Ihrem zuständigen Eingliederungshilfeträger erfragen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- Klage vor dem Sozialgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheides
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
17.01.2024
Zuständige Stelle
Auskünfte erteilt der örtlich zuständige Eingliederungshilfeträger. Bitte wenden Sie sich an den Fachbereich Eingliederungshilfe des für Sie zuständigen Sozialamtes bzw. Fachdienstes Soziales des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt.