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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Änderung beantragen

Volltext

Seit dem Jahr 2014 ist die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber erhält die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) elektronisch von der Finanzverwaltung. Der Arbeitgeber benötigt für den Abruf der Daten nur noch das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers sowie die Auskunft, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen liegen dem Arbeitgeber diese Informationen bereits vor. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers.

Handlungsgrundlage(n)

Fristen

Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung können nur bis zum 30.11. des Jahres gestellt werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Zuständigkeit Finanzämter:

  • Steuerklassenänderung/ -wechsel
  • (Nicht-)Berücksichtigung von Kindern (über 18/gemeldet außerhalb der Wohnsitzgemeinde des Elternteils/Mangelunterhaltsfälle)
  • Lohnsteuerermäßigung

Zuständigkeit Meldebehörde:

Anschriftenänderungen und standesamtliche Veränderungen wie zum Beispiel

  • Kirchenein- oder Kirchenaustritt
  • Eheschließung und Begründung einer Lebenspartnerschaft
  • Geburt, Adoption oder Tod

werden nach wie vor von den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden verwaltet und automatisiert an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt.

Es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn bei dem/der Steuerpflichtigen

  • die Voraussetzung für eine ungünstigere Steuerklasse eingetreten ist (z. B. die Eintragung der Steuerklasse I, aufgrund des „dauernd getrennt leben“ im Vorjahr und dadurch Wegfall der Voraussetzung für die Steuerklasse III),
  • eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen ist,
  • die Voraussetzung für eine auf Antrag gewährte Steuerklasse II entfallen ist.

Andere Änderungen der ELStAM können angezeigt werden, wie zum Beispiel:

  • Eintragung der Steuerklasse 2 (zum Beispiel nach Geburt eines Kindes bei Alleinstehenden)
  • Eintragung einer ungünstigeren Steuerklasse, zum Beispiel Steuerklasse 1 statt 3 oder 4
  • Steuerklassenwechsel zwischen 3/5, 4/4 oder 4/4 mit Faktor

Weitere Informationen finden Sie hier:

Fachlich freigegeben durch

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

14.12.2018

Zuständige Stelle

Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers