Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Nebenarbeitsverhältnis mitteilen (Steuerklasse VI)
Volltext
Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V.
Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.
Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen.
Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.
Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.
Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben (s. weiterführende Informationen).
Handlungsgrundlage(n)
- § 38b Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 39e Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG)
- § 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
Erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Keine
Verfahrensablauf
Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.
Fristen
Keine
Formulare
Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.
Fachlich freigegeben durch
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
02.08.2022