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Erlaubnis zur Entnahme von Trichinenproben bei Wildschweinen und Dachsen beantragen
Volltext
Wenn Sie Jägerin oder Jäger sind und Wildschweine und Dachse erlegen, müssen Sie die Tiere vor dem Verzehr oder vor der Abgabe an Andere amtlich auf Trichinen untersuchen lassen. Trichinen sind kleine Fadenwürmer, die sich als Parasiten in der Muskulatur von Säugetieren einnisten können. Besonders Wildschweine und Dachse können Träger sein.
Der Verzehr von trichinenbelastetem Wildfleisch kann schwere Erkrankungen beim Menschen verursachen. Durch eine Untersuchung wird die Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet.
Nach erfolgter Untersuchung und negativem Ergebnis dürfen Sie das Wildfleisch als Lebensmittel verwenden beziehungsweise es an andere abgeben.
Sie können die Fleischprobe zur Trichinenuntersuchung auch selbst entnehmen. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis zur Probeentnahme. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde Ihres Wohnortes durch:
- den Beleg der erforderlichen Kenntnisse (Schulungsnachweis oder ähnliches),
- Vorlage Ihres gültigen Jahresjagdscheines und
- Vorlage Ihrer erforderlichen Zuverlässigkeit
beantragen.
Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis ist das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises/ der kreisfreien Stadt.
Handlungsgrundlage(n)
- § 4 Absatz 2 Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- § 6 Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV)
- § 4a Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV)
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen
- Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel
- DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/627 DER KOMMISSION vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Kosten für die amtliche Trichinenuntersuchung richten sich nach den jeweiligen Landesgebührenregelungen.
Verwaltungsgebühr (Kosten berechnen sich je Tier) : EUR 1,00 bis 15,00
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Nachweis des Antragsstellers / der Antragstellerin über ausreichende Kenntnisse (Schulungsnachweis, o.ä.)
- Gültiger Jahresjagdschein
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz im Bereich der Antragsbehörde
- Nachweis als ausreichend qualifizierte Person
- Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines
- keine vorliegenden Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger oder die Jägerin die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt
Weiterführende Informationen
Verfahrensablauf
- Antragsteller/-in: Antrag auf Erlaubnis zur Trichinenprobeentnahme stellen
- Zuständige Behörde: Voraussetzungen prüfen
- Zuständige Behörde: Antrag ablehnen - Ablehnungsbescheid und gegebenenfalls Gebührenbescheid
- Zuständige Behörde: Antrag stattgeben - Übertragungsbescheid und Gebührenbescheid
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
24.04.2024
Zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises/ der kreisfreien Stadt