Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Erstaufnahmeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern
Volltext
Erstaufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 AsylG sind die erste Station für Flüchtlinge, die nach Mecklenburg-Vorpommern kommen. Hier werden sie untergebracht, betreut, medizinisch versorgt und registriert. In der Erstaufnahmeeinrichtung können die Ausländer einen Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge stellen. Sie erhalten eine Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 AsylG, die ihnen erlaubt, in Deutschland zu bleiben, bis über den Asylantrag entschieden ist. Asylsuchende sind gemäß § 47 AsylG verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Zudem erfolgt aus der Aufnahmeeinrichtung die Verteilung der Asylsuchenden in die Kreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
Handlungsgrundlage(n)
- § 44 Asylgesetz (AsylG) Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
- § 47 Asylgesetz (AsylG) Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
- § 55 Asylgesetz (AsylG) (Aufenthaltsgestattung)
Weiterführende Informationen
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für innere Verwaltung.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
15.11.2016