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Erstmaliges Tätigwerden als auswärtiger Brandschutzplaner in M-V anzeigen (Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner der Ingenieurkammer M-V)
Volltext
Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, sind ohne Eintragung im "Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner" zur Erstellung von Brandschutznachweisen berechtigt, wenn sie die nach § 66 Absatz 2 Satz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
Sie müssen das erstmalige Tätigwerden als Brandschutzplaner vorher der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern anzeigen.
Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist.
Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführten Verzeichnisse erfolgt nicht.
Wenn Ihnen die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, dass Sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, werden Sie in das Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner eingetragen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 10 Architekten- und Ingenieurgesetz Mecklenburg-Vorpommern (ArchIngG M-V)
- § 66 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
Der Anzeige über das erstmalige Tätigwerden als auswärtiger Brandschutzplaner sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Bescheinigung des betreffenden Staates (nicht älter als drei Monate), dass Sie als Brandschutzplaner rechtmäßig niedergelassen sind und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Nachweis darüber, dass im Staat der Niederlassung für die Tätigkeit als Brandschutzplaner mindestens die Voraussetzungen gemäß § 66 Absatz 2 Satz 3 LBauO MV erfüllt werden mussten:
- Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
- a) Abschluss eines Studiums der Architektur, des Hochbaus, Bauingenieurwesens oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder Abschluss eines gleichwertigen Studiums oder
b) Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) nach Abschluss der Ausbildung eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder - Nachweis über die Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz
Voraussetzungen
Im Staat der Niederlassung müssen für die Tätigkeit als Brandschutzplaner mindestens die Voraussetzungen gemäß § 66 Absatz 2 Satz 3 LBauO MV erfüllt sein:
- Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder
- a) Abschluss eines Studiums der Architektur, des Hochbaus, Bauingenieurwesens oder eines Studiengangs mit Schwerpunkt Brandschutz an einer deutschen Hochschule oder Abschluss eines gleichwertigen Studiums oder
b) Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst,
c) nach Abschluss der Ausbildung eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden oder deren Prüfung und Nachweis der erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes oder - Anerkennung als Prüfingenieur für Brandschutz
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühr für die Erteilung der Bescheinigung: EUR 125,00
Jahresgebühr für die Führung im Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner: EUR 50,00
Verfahrensablauf
- Reichen Sie die Anzeige bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern ein. Sie können zusammen mit der Anzeige
- die Bestätigung der Anzeige sowie
- die Bescheinigung, dass Sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllen, beantragen.
- Wenn Sie die Bescheinigung beantragt haben:
- wird Ihr Antrag durch den Eintragungsausschuss bearbeitet.
- Gegebenenfalls ist das Nachreichen von Unterlagen erforderlich.
- Mit der Bescheinigung erfolgt die Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplaner".
Bearbeitungsdauer
ca. 3 Monate
Fristen
keine
Formulare
Das Formular für die Anzeige der erstmaligen Tätigkeit als auswärtiger Brandschutzplaner kann von der Homepage der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern heruntergeladen werden:
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
Ein Bescheid ergeht nur im Falle einer Untersagung der Tätigkeit. Gegen diesen kann ein Widerspruch eingelegt werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
30.01.2020
Zuständige Stelle
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de
Ansprechpunkt
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
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Fax: 0385/55836-30
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Dienstag: 13 - 15 Uhr
Donnerstag: 13 - 18 Uhr