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Erstmaliges Tätigwerden als auswärtiger Tragwerksplaner in M-V anzeigen (Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner der Ingenieurkammer M-V)
Volltext
Ingenieure, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staat zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen niedergelassen sind, sind ohne Eintragung m "Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner" zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt, wenn sie die nach § 66 Absatz 2 Satz 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
Sie müssen das erstmalige Tätigwerden als Tragwerksplaner vorher der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern anzeigen.
Die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige erfolgt ist.
Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern geführten Verzeichnisse erfolgt nicht.
Wenn Ihnen die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern auf Antrag bescheinigt hat, dass Sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen, werden Sie in das Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner eingetragen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 10 Architekten- und Ingenieurgesetz Mecklenburg-Vorpommern (ArchIngG M-V)
- § 66 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- Gebührensatzung der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
Der Anzeige über das erstmalige Tätigwerden als auswärtiger Tragwerksplaner sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Bescheinigung des betreffenden Staates (nicht älter als drei Monate), dass Sie als Tragwerksplaner rechtmäßig niedergelassen sind und Ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
- Nachweis darüber, dass im Staat der Niederlassung für die Tätigkeit als Tragwerksplaner mindestens die Voraussetzungen gemäß § 66 Absatz 2 Satz 1 LBauO MV erfüllt werden mussten (berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer danach mindestens dreijährigen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der Tragwerksplanung von Gebäuden)
Voraussetzungen
- Vorliegen einer vergleichbaren Berechtigung als Tragwerksplaner/in im Niederlassungsstaat
- Erfüllen vergleichbarer Anforderungen bezüglich des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses, d. h. eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens mit einer mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Tragwerksplanung
- rechtmäßige Niederlassung als Tragwerksplaner im betreffenden Staat (die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt sein)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Gebühr für die Erteilung der Bescheinigung: EUR 125,00
Jahresgebühr für die Führung in dem Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner: EUR 50,00
Verfahrensablauf
- Reichen Sie die Anzeige bei der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern ein. Sie können zusammen mit der Anzeige
- die Bestätigung der Anzeige sowie
- die Bescheinigung, dass Sie die vorgeschriebenen Voraussetzungen nach § 66 Absatz 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern erfüllen, beantragen.
- Wenn Sie die Bescheinigung beantragt haben:
- wird Ihr Antrag durch den Eintragungsausschuss bearbeitet.
- Gegebenenfalls ist das Nachreichen von Unterlagen erforderlich.
- Mit der Bescheinigung erfolgt die Eintragung in das "Verzeichnis der auswärtigen Tragwerksplaner".
Bearbeitungsdauer
ca. 3 Monate
Fristen
keine
Formulare
Das Formular für die Anzeige der erstmaligen Tätigkeit als auswärtiger Tragwerksplaner kann von der Homepage der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern heruntergeladen werden:
Weiterführende Informationen
Informationen zur Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern:
Rechtsbehelf
Ein Bescheid ergeht nur im Falle einer Untersagung der Tätigkeit. Gegen diesen kann ein Widerspruch eingelegt werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
03.02.2020
Zuständige Stelle
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
Tel.: 0385/558360
Fax: 0385/55836-30
https://www.ingenieurkammer-mv.de/
E-Mail: info@ingenieurkammer-mv.de
Ansprechpunkt
Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 32
19055 Schwerin
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Dienstag: 13 - 15 Uhr
Donnerstag: 13 - 18 Uhr