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Flurstücksbildung durch Verschmelzung anfragen

Volltext

Wenn Sie Ihre unmittelbar aneinandergrenzenden Flurstücke verschmelzen (zusammenlegen) möchten, dann können Sie die Verschmelzung bei einer zuständigen Stelle (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde) beantragen. Unmittelbar aneinandergrenzende Flurstücke haben mindestens eine gemeinsame Flurstücksgrenze.

Gehören die Flurstücke zu unterschiedlichen Grundstücken, müssen die Grundstücke vorher im Grundbuch miteinander vereinigt sein. Die Flurstücke gehören grundbuchrechtlich zu einem Grundstück, wenn diese im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt werden. Des Weiteren dürfen keine sonstigen grundbuchseitigen Hindernisse, wie insbesondere unterschiedliche Belastungen, vorliegen.

Bei der Verschmelzung von zwei oder mehreren aneinandergrenzenden Flurstücken werden diese zu einem neuen Flurstück zusammengefasst. Die betroffenen trennenden Flurstücksgrenzen fallen weg. Damit bedeutungslos gewordene Abmarkungen können entfernt werden.

Die zuständige Stelle erstellt eine Vermessungsschrift, in der die Veränderung im Liegenschaftskataster (zum Beispiel Lage, Größe und Beschreibung der Flurstücke) dokumentiert wird. Auf der Grundlage dieser Vermessungsschrift aktualisiert die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde dann das Liegenschaftskataster.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Flurstücksbildung durch Verschmelzung
  • Im Fall, dass die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin ist:
    • formloser, nicht formgebundener Nachweis über Bevollmächtigung
  • Im Fall, dass die antragstellende Person nicht zugleich kostenschuldende Person ist:
    • formlose, nicht formgebundene Bestätigung zur Übernahme der Kosten

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Verschmelzung stellen, wenn Sie:

  • Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin
  • erbbau- oder nutzungsberechtigte Person oder
  • vom obigen Personenkreis bevollmächtigt

sind.

Bei der Verschmelzung von zwei oder mehreren aneinandergrenzenden Flurstücken müssen diese vorher miteinander grundbuchrechtlich vereinigt sein. Das bedeutet, dass die Flurstücke im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt werden. Des Weiteren dürfen keine sonstigen grundbuchseitigen Hindernisse, wie insbesondere unterschiedliche Belastungen, vorliegen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Eine Verschmelzung, die in Zusammenhang mit einer Liegenschaftsvermessung zur Flurstücksbildung durch Zerlegung erfolgt, ist kostenfrei.
  • Die Gebühr für die Verschmelzung beträgt 73,78 Euro je neu gebildetes Flurstück.
  • Für die Fortführung des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems (ALKIS) fallen zusätzliche Gebühren an. Diese betragen 30 Euro je Antrag.

Verfahrensablauf

Sie reichen den Antrag auf Flurstücksbildung durch Verschmelzung bei einer zuständigen Stelle ein (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde). Bei fehlenden Angaben oder Unklarheiten werden Sie kontaktiert. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Angaben ein.

Zunächst stellt die zuständige Stelle eine Verschmelzungsvoranfrage beim Grundbuchamt, um zu klären, ob eine Verschmelzung möglich ist. Die zu verschmelzenden Flurstücke müssen zu einem Grundstück gehören und gleich belastet sein. Die Flurstücke gehören zu einem Grundstück, wenn diese im Grundbuch unter einer laufenden Nummer geführt werden.

Ist die beantragte Verschmelzung laut Grundbuchamt nicht möglich ist, prüft das Grundbuchamt, ob zumindest eine Vereinigung möglich ist. Ist eine Vereinigung laut Grundbuchamt möglich, teilt Ihnen die zuständige Stelle mit, dass Sie zuerst eine Vereinigung beim Grundbuchamt beantragen müssen. Ist eine Vereinigung laut Grundbuchamt auch nicht möglich, teilt Ihnen die zuständige Stelle mit, dass die beantragte Verschmelzung wegen fehlender grundbuchrechtlicher Voraussetzungen nicht vorgenommen werden kann.

Ist die beantragte Verschmelzung laut Grundbuchamt möglich, prüft die zuständige Stelle, ob wegen wegfallender Grenzen auch Abmarkungen entfernt werden müssen:

  • Wenn Abmarkungen entfernt werden müssen, führt die zuständige Stelle eine Vermessung durch. Dafür findet ein Vermessungstermin statt, welcher Ihnen und weiteren Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten, deren Grundstücke oder bauliche Anlagen betreten werden müssen, angekündigt wird. Nach dem Vermessungstermin lädt Sie die zuständige Stelle zu einem Grenztermin ein, in welchem Sie und weitere betroffene Rechtsinhaber über das Entfernen der Abmarkung angehört werden. Am Ende des Grenztermins gibt die zuständige Stelle das Entfernen der Abmarkung bekannt. Wenn das Entfernen der Abmarkung bestandskräftig geworden ist, das heißt, die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, erstellt die zuständige Stelle die Vermessungsschrift.
  • Wenn keine Abmarkungen entfernt werden müssen, erstellt die zuständige Stelle gleich die Vermessungsschrift und übersendet den betroffenen Rechtsinhabern einen Auszug aus der Vermessungsschrift.

Auf Grundlage der Vermessungsschrift ändert die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) und informiert anschließend das zuständige Grundbuchamt über die erfolgte Verschmelzung, sodass diese auch grundbuchrechtlich vollzogen wird.

Sie erhalten einen Gebührenbescheid von der zuständigen Stelle. Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid von der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde für die erfolgte Übernahme ins ALKIS.

Bearbeitungsdauer

  • drei bis zwölf Monate

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Grenzfeststellung und Abmarkung

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

11.07.2023

Zuständige Stelle

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure beziehungsweise die zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde

Fristen

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)