Springe direkt zu:

Förderung: Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege für ehrenamtliche Mitarbeit

Volltext

Zuwendungszweck
 

Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen zur Stärkung der ehrenamtlichen Mitarbeit im Bereich der Freien Wohlfahrtspflege mit dem Ziel, Menschen für ehrenamtliche Aufgaben zu gewinnen.

Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden können

  • Maßnahmen von Ehrenamtskoordinatorinnen und Ehrenamtskoordinatoren als Multiplikatoren zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements wie Informationen über Einsatzfelder und individuelle Einsatzformen,
  • Maßnahmen zur Beratung und Unterstützung von Ehrenamtlichen in Vorbereitung und Ausübung des Ehrenamts und
  • Maßnahmen der Träger zur Gewinnung sowie zum dauerhaften Einsatz von Ehrenamtlichen
     

auf dem Gebiet der Freien Wohlfahrtspflege.

Gegenstand der Förderung können auch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der in den vorstehend genannten Maßnahmenbereichen haupt- und ehrenamtlich tätigen Personen sein, soweit die Fort- und Weiterbildung einen unmittelbaren Bezug zu den o. a. Maßnahmen aufweist. 

Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die vorrangig oder ausschließlich der verbands- oder vereinsinternen Arbeit dienen oder Gegenstand anderer Landeszuschüsse sind.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) können nur die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern sein. Die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege leiten die Mittel an Dritte (Letztempfänger) weiter, wenn diese Träger der Maßnahme sind und als Untergliederung den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege zugehören sowie die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen. Die näheren Bestimmungen zur Weiterleitung werden dem Erstempfänger mit dem Zuwendungsbescheid auferlegt. 

Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Zuwendungsfähig sind

  • Personalausgaben (berechnet auf der Grundlage von 40 Stunden/Woche) ausschließlich für Ehrenamtskoordinatorinnen und Ehrenamtskoordinatoren nach dem geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen, höchstens bis zur Höhe der Entgeltgruppe E 10 zuzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung nach den bestehenden Vorschriften.
  • Sachausgaben für die Anmietung von Büroräumen einschließlich Betriebskosten, Instandhaltung und Wartung der Räume, Ersatzbeschaffungen, Ausgaben für technische Geräte und Pflichtversicherungen, Fachliteratur, Sachausgaben für den erforderlichen Verwaltungsaufwand (Telefon, Porto, Büromaterialien) sowie für sonstige Dienstleistungen des Zuwendungsempfängers mit unmittelbarem Bezug zum Fördergegenstand und Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für Fort- und Weiterbildung und Reiseausgaben, soweit sie dem Zuwendungszweck dienen. Reisekosten können nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Pauschalierte Verwaltungsgemeinkosten, Mitgliedsbeiträge sowie Ausgaben für Präsente, Verpflegung und Feierlichkeiten sind nicht zuwendungsfähig.
     

Zuwendungsfähig sind ferner Ausgaben für die in den genannten Maßnahmenbereichen ehrenamtlich tätigen Personen, soweit diese Ausgaben einen unmittelbaren Bezug zum Fördergegenstand aufweisen.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Gegenüber den Zuwendungsempfängern, bei denen die Gesamtsumme aller gewährten Förderungen des Landes im Bereich der sozialen Arbeit 25 000 Euro überschreitet, besteht seitens des Landes die Erwartungshaltung, dass sie der Initiative Transparente Zivilgesellschaft beitreten und trägerinterne Wohlverhaltensregelungen vorhalten.

Der Zuwendungsempfänger wird durch den Zuwendungsbescheid verpflichtet, die Maßnahmen zu evaluieren und die Evaluierung einschließlich der erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten sowie der sonstigen relevanten Unterlagen der Bewilligungsbehörde spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises zur Verfügung zu stellen, um eine Erfolgskontrolle der Maßnahme zu ermöglichen. Der entsprechende Erhebungsvordruck ist Anlage des Verwendungsnachweises.

Der Zuwendungsempfänger wird durch den Zuwendungsbescheid verpflichtet, der Bewilligungsbehörde mit dem Verwendungsnachweis statistische Angaben über Ehrenamtliche im sozialen Bereich zu übermitteln. Der entsprechende Erhebungsvordruck ist Anlage des Verwendungsnachweises.

Der Zuwendungsempfänger wird durch den Zuwendungsbescheid verpflichtet, der Bewilligungsbehörde oder einer von dieser bevollmächtigten Stelle jederzeit die Inaugenscheinnahme der Maßnahme zu gestatten.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.

Voraussetzungen

Die Förderung beschränkt sich auf Maßnahmen in Mecklenburg-Vorpommern. Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern können in begründeten Einzelfällen gefördert werden.

Der Zuwendungsempfänger oder der Letztempfänger hat vorrangig Eigenmittel und Drittmittel einzusetzen. Er hat mindestens Eigenmittel in Höhe von 20 Prozent aller zuwendungsfähigen Ausgaben einzubringen. Drittmittel wie etwa kommunale Mittel können im begründeten Ausnahmefall als Eigenmittel angerechnet werden. Kommunale Mittel können jedoch nur bis zu 10 Prozent der Gesamtausgaben als Eigenmittel berücksichtigt werden.

Der Zuwendungsempfänger muss alle Verpflichtungen zur Vorlage von Verwendungsnachweisen für zurückliegende Zuwendungen erfüllt haben. 

Verfahrensablauf

Anträge auf Projektförderung können an das Landesamt für Gesundheit und Soziales gerichtet werden. Es sind die vom Landesamt für Gesundheit und Soziales bereitgestellten Antragsunterlagen zu verwenden.

Bearbeitungsdauer

durchschnittlich 8 – 12 Wochen 

Fristen

Anträge auf eine Zuwendung für das jeweils kommende Jahr sind bis zum 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum jeweils vorangehenden Jahres beim Landesamt für Gesundheit und Soziales schriftlich zu stellen. Änderungsanträge sind bis spätestens zum 15. Oktober eines jeden Jahres zulässig. 

Formulare

Formulare: siehe Link
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

14.02.2020

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales

Hausanschrift: 
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock

Telefon: 0381 331-59000
Telefax: 0381 331-59045

E-Mail: poststelle.zentral@lagus.mv-regierung.de 
Webseite: www.lagus.mv-regierung.de

Ansprechpunkt

Landesamt für Gesundheit und Soziales