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Förderung: Zuschuss für Klimaschutz-Projekte in nicht wirtschaftlich tätigen Organisationen beantragen

Volltext

Zuwendungszweck ist die Reduzierung von Treibhausgasemissionen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Vorhaben, die der nachhaltigen Verringerung von Treibhausgasen dienen. Dieses kann durch die Steigerung der Energieeffizienz sowie Entwicklung oder Errichtung von intelligenten Energiesystemen und Energiespeicherung realisiert werden, sofern dabei 30 Prozent an Treibhausgasen eingespart werden. 

Gefördert werden:

  • Machbarkeitsstudien, Vorplanungsstudien und Vorbereitungen
  • Planung von investiven Vorhaben sowie zur intelligenten Kopplung
  • investive Vorhaben zur Energieeinsparung und zur Verbesserung der Energieeffizienz, die über den gesetzlichen Standard zum Zeitpunkt des Antragseingangs hinausgehen
  • investive Vorhaben der Entwicklung oder Errichtung intelligenter kleinräumiger Energiesysteme (einschließlich intelligenter Netze und Informations- und Kommunikationssysteme) und lokaler Netze zur Nutzung erneuerbarer Energien
  • Demonstrationsvorhaben für neue Lösungen zur Einsparung von Energie oder Treibhausgasemissionen

Zuwendungsfähig sind Ausgaben nach dem Mehrkostenprinzip, soweit sie zur Erreichung des Vorhabenziels erforderlich sind.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsempfänger können:

  • Gemeinden, Ämter, Landkreise, kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände, rechtsfähige kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts und kommunale Landesverbände Mecklenburg-Vorpommerns, 
  • Kirchen/Religionsgemeinschaften und 
  • Vereine, Verbände und Stiftungen

sein, sofern diese nicht wirtschaftlich tätig sind.

Wie wird gefördert?

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuweisung im Sinne einer Anteilsfinanzierung oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Dabei beläuft sich die Höhe der Zuweisung auf einen in den Förderhöhenmerkblättern benannten prozentualen Maximalanteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Höhe der Zuweisung beträgt in der Regel bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Ausnahmefall können bis zu 70 Prozent bezuschusst werden.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Als entscheidungsrelevante Unterlagen werden stets benötigt, das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular und erforderliche Anlagen: 

  • Aussagefähige Projektbeschreibung (siehe Ziff. 2.9)
  • Nachweis des Eigentums- bzw. Nutzungsrechts des Projektstandortes für den Zweckbindungszeitraum
  • Behördliche Genehmigungen
  • Datenblatt Klimaschutzindikatoren 
  • Formblatt Ausgabenansätze in EUR (Kommunen)
  • Bei kommunalen Antragstellern die Datenauswertung aus RUBIKON
  • Kostenvoranschlag, Angebot, Kostenschätzung o. ä.
  • Finanzierungsnachweise und Darstellung des Bemühens zur Ausschöpfung anderer Fördermöglichkeiten
  • Belege (Anträge, Zuwendungsbescheide) über die Förderung durch andere öffentliche Stellen

Gegebenenfalls ist nach Aufforderung durch das Landesförderinstitut das Ergebnis einer Klimaverträglichkeitsprüfung mit den Bestandteilen „Klimaneutralität“ und „Klimaresilienz“ für Infrastrukturvorhaben ab 2 Mio. EUR netto bzw. einer Einsparung von 20.000 t CO2 /Jahr zum Antrag beizubringen. 

Die Einholung weiterer Auskünfte und Unterlagen zum Zwecke der Entscheidung über den Förderantrag und zur Bemessung der Bewilligungshöhe bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.

Voraussetzungen

Zuwendungen können gewährt werden unter der Voraussetzung, dass

  • das Projekt in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt wird, 
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben grundsätzlich mindestens 20.000,00 EUR betragen oder, sofern es sich ausschließlich um Vorplanungsstudien, Planungsleistungen oder Energiemanagementuntersuchungen handelt, mindestens 2.000,00 EUR, 
  • sich der Projektstandort im Eigentum des Antragstellers befindet oder dieser eine Nutzungsberechtigung mindestens für den Zeitraum der Zweckbindungsfrist für den Projektstandort nachweisen kann,
  • die für die Durchführung des Projektes erforderlichen Genehmigungen vorliegen, 
  • die Gesamtfinanzierung des Projektes einschließlich der Finanzierung der Folgeausgaben hinreichend gesichert ist,
  • mit dem Vorhaben nicht vor dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Antragseingangs begonnen wird, wobei 
    • der Begünstigte mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Antragseinganges durch die Bewilligungsbehörde auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen kann, 
    • mit dieser Bestätigung aber weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anspruch auf Bewilligung der Zuwendung begründet wird und im Fall der Ablehnung des Antrages keine Schadensersatzansprüche gegen das Land Mecklenburg-Vorpommern bestehen und
  • die Amortisationszeit des Projektes grundsätzlich fünf Jahre überschreitet und 
  • die Antragsunterlagen grundsätzlich innerhalb eines Jahres vollständig eingereicht wurden; das heißt, das Verfahren auf Beantragung von Zuwendungen innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Antragseingang abgeschlossen werden soll; nach erfolglosem Verstreichen dieser Frist der Antrag im Regelfall jedoch zurückzuweisen ist.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • keine

Verfahrensablauf

Schriftliche Anträge sind formgebunden vor Vorhabenbeginn, d.h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge, bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Planungsleistungen gelten nicht als Beginn.

Im Rahmen der Förderung aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) sind besondere Regelungen zur Auftragsvergabe und zur Publizität zu beachten.

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Infrastrukturvorhaben ab 2 Mio. EUR netto Investitionssumme bzw. ab einer Einsparung von 20.000 t CO2 /Jahr muss eine Klimaverträglichkeitsprüfung (Klimaneutralität und Klimaresilienz) vorgenommen werden. Das Ergebnis für solche Infrastrukturvorhaben ist nach Aufforderung durch die Bewilligungsbehörde gesondert nachzuweisen.  

Rechtsbehelf

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bewilligungsbehörde erhoben werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

15.04.2024

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde: Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern

Fristen

Laufzeit der Förderung:

Zweckbindungsfrist: 5 Jahr(e)