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Förderung: Zuschuss für das Beratungs- und Hilfenetz bei häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie bei Menschenhandel beantragen

Volltext

Das Land gewährt Zuwendungen für Einrichtungen, die der Beratung und Hilfe der Betroffenen von häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie von Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsverheiratung dienen. Der Antrag auf Förderung ist beim Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V zu stellen. Gefördert werden können gemeinnützige juristische Personen des privaten Rechts mit Sitz und einer betriebenen Einrichtung in Mecklenburg-Vorpommern. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Konzept
  • Finanzierungsplan
  • Organisations- und Stellenplan

Voraussetzungen

Zu den Voraussetzungen für eine Förderung gehören:

  • Zuwendungsempfänger ist eine gemeinnützige juristische Person des privaten Rechts mit Sitz und betriebener Einrichtung in MecklenburgVorpommern
  • Einrichtung verfügt über ein von der Bewilligungsbehörde gebilligtes Konzept
  • Erstantragstellung erfolgt vor Abschluss der Arbeitsverträge
  • Beschäftigte in Einrichtungen sollen staatlich anerkannte Sozialpädagogen/innen oder Sozialarbeiter/-innen sein
  • spezielle Voraussetzungen je nach Art der Einrichtung

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

  • Die Zuwendung wird nur auf Antrag gewährt.
  • Erstanträge sind vor Abschluss von Arbeitsverträgen zu stellen, fortlaufende Anträge bis spätestens 31. 08. des Jahres für das folgende Kalenderjahr.
  • Die Zuwendung wird in Teilbeträgen ausgezahlt.
  • Die Verwendung der Zuwendung ist durch einen Verwendungsnachweis zu belegen.

Fristen

Erstanträge sind vor Abschluss von Arbeitsverträgen zu stellen, fortlaufende Anträge bis spätestens 31. 08. des Jahres für das folgende Kalenderjahr.

Laufzeit der Förderung:

Formulare

  • vorgegebenes Formular für Antragstellung
  • Schriftform
  • Onlineverfahren nicht möglich
  • persönliches Erscheinen nicht notwendig

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Gesundheit und Soziales schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

07.01.2020

Zuständige Stelle

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern