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Förderung: Zuschuss zur Fortbildung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit beantragen
Volltext
Was wird gefördert?
Zweck der Förderung ist es, vorschlagsberechtigte Organisationen, wie z. B. Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften bei der eigenverantwortlichen Aus- und Fortbildung der Personen zu unterstützen, die ehrenamtliche Richter bei den Arbeits- und Sozialgerichten des Landes M-V sind oder für ein solches Amt vorgesehen sind. Im Fokus steht die Unterstützung bei der Durchführung von geeigneten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Richter. Damit werden eine fortlaufende Qualifizierung und die Möglichkeit eines Erfahrungstausches gewährleistet.
Wer wird gefördert?
Zuwendungen können ausschließlich die nach § 20 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 14 des Sozialgerichtsgesetzes vorschlagsberechtigten Organisationen erhalten.
Wie wird gefördert?
Die Förderung ist eine Projektförderung der jährlichen Aus- und Fortbildung, wird als Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt und kann bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Zuwendungsfähige Ausgaben sind Sachausgaben, Ausgaben für Teilnahmeentschädigungen sowie Aufwendungen für Lehrkräfte (u. a. Honorar, Fahrt- und Übernachtungskosten).
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Förderantrag
- Aus- und Fortbildungsprogramm für das jeweilige Kalenderjahr
- Finanzierungsplanung unter Verwendung des vorgegebenen Vordrucks
- Nach Durchführung: Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises (Anlage 4 der Richtlinie) inklusive eines Sachberichts
Voraussetzungen
- Zuwendungen können nur vorschlagsberechtigte Organisationen bei der eigenverantwortlichen Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Richtern der Arbeits- und Sozialgerichte des Landes M-V erhalten.
- Die Förderung ist abhängig von einer angemessenen Eigenbeteiligung der Organisation von mindestens 25 % der Ausgaben.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Die Beantragung ist kostenfrei.
- Es wird auf die Eigenanteilsfinanzierung von mindestens 25 % verwiesen.
Verfahrensablauf
- Die Zuwendung kann nur unter Verwendung der bereit gestellten Vordrucke in schriftlicher Form beantragt werden.
- Förderantrag nebst erforderlichen Unterlagen ist bis zum 31.01. des jeweiligen Haushaltsjahres an die Präsidenten des Landessozialgerichts oder des Landesarbeitsgerichts zu richten.
- Zuwendungsbescheid mit konkreter Bezifferung des Zuschusses ist abwarten.
- Vor Durchführung der Fortbildung können die bewilligten Mittel schriftlich angefordert werden.
- Abrechnung der Fortbildung und einfacher Verwendungsnachweis gemäß Vordruck sind an die Präsidenten des Landessozialgerichts oder des Landesarbeitsgerichts zu übersenden.
- Der Nachweis wird geprüft, ggf. können überzahlte Beträge auch zurück gefordert werden.
Bearbeitungsdauer
- durchgängige Bearbeitung
- durchschnittlich 2 Monate
Fristen
- Bewilligte Mittel bzw. Auszahlungen von Teilbeträgen können frühestens 2 Monate vor Fortbildungsveranstaltung angefordert werden
- Abrechnung der Zuschüsse bis zum 10.12. des jeweiligen Kalenderjahres
Laufzeit der Förderung:
Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden:
Formulare
- Form: schriftliche Beantragung
- Formulare: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung sowie einfacher Verwendungsnachweis
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Ehrenamtliche Richter können die Zuwendung nicht eigenständig beantragen.
Fachlich freigegeben durch
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
25.11.2019
Zuständige Stelle
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