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Förderung: Zuschuss zur Fortbildung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Zweck der Förderung ist es, vorschlagsberechtigte Organisationen, wie z. B. Arbeitgeberverbände oder Gewerkschaften bei der eigenverantwortlichen Aus- und Fortbildung der Personen zu unterstützen, die ehrenamtliche Richter bei den Arbeits- und Sozialgerichten des Landes M-V sind oder für ein solches Amt vorgesehen sind. Im Fokus steht die Unterstützung bei der Durchführung von geeigneten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Richter. Damit werden eine fortlaufende Qualifizierung und die Möglichkeit eines Erfahrungstausches gewährleistet.

Wer wird gefördert?

Zuwendungen können ausschließlich die nach § 20 des Arbeitsgerichtsgesetzes und § 14 des Sozialgerichtsgesetzes vorschlagsberechtigten Organisationen erhalten.

Wie wird gefördert?

Die Förderung ist eine Projektförderung der jährlichen Aus- und Fortbildung, wird als Anteilsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt und kann bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Zuwendungsfähige Ausgaben sind Sachausgaben, Ausgaben für Teilnahmeentschädigungen sowie Aufwendungen für Lehrkräfte (u. a. Honorar, Fahrt- und Übernachtungskosten).

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Förderantrag
  • Aus- und Fortbildungsprogramm für das jeweilige Kalenderjahr
  • Finanzierungsplanung unter Verwendung des vorgegebenen Vordrucks
  • Nach Durchführung: Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises (Anlage 4 der Richtlinie) inklusive eines Sachberichts

Voraussetzungen

  • Zuwendungen können nur vorschlagsberechtigte Organisationen bei der eigenverantwortlichen Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Richtern der Arbeits- und Sozialgerichte des Landes M-V erhalten.
  • Die Förderung ist abhängig von einer angemessenen Eigenbeteiligung der Organisation von mindestens 25 % der Ausgaben.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Die Beantragung ist kostenfrei.
  • Es wird auf die Eigenanteilsfinanzierung von mindestens 25 % verwiesen.

Verfahrensablauf

  • Die Zuwendung kann nur unter Verwendung der bereit gestellten Vordrucke in schriftlicher Form beantragt werden.
  • Förderantrag nebst erforderlichen Unterlagen ist bis zum 31.01. des jeweiligen Haushaltsjahres an die Präsidenten des Landessozialgerichts oder des Landesarbeitsgerichts zu richten.
  • Zuwendungsbescheid mit konkreter Bezifferung des Zuschusses ist abwarten.
  • Vor Durchführung der Fortbildung können die bewilligten Mittel schriftlich angefordert werden.
  • Abrechnung der Fortbildung und einfacher Verwendungsnachweis gemäß Vordruck sind an die Präsidenten des Landessozialgerichts oder des Landesarbeitsgerichts zu übersenden.
  • Der Nachweis wird geprüft, ggf. können überzahlte Beträge auch zurück gefordert werden.

Bearbeitungsdauer

  • durchgängige Bearbeitung
  • durchschnittlich 2 Monate

Fristen

  • Bewilligte Mittel bzw. Auszahlungen von Teilbeträgen können frühestens 2 Monate vor Fortbildungsveranstaltung angefordert werden
  • Abrechnung der Zuschüsse bis zum 10.12. des jeweiligen Kalenderjahres

Laufzeit der Förderung:

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden:

Formulare

  • Form: schriftliche Beantragung
  • Formulare: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung sowie einfacher Verwendungsnachweis
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Hinweise (Besonderheiten)

Ehrenamtliche Richter können die Zuwendung nicht eigenständig beantragen.

Fachlich freigegeben durch

Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

25.11.2019

Zuständige Stelle

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