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Förderung: Zuwendungen für Maßnahmen zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie beantragen
Volltext
Gefördert werden:
- Projekte und insbesondere Angebote und Maßnahmen zur Stärkung der Erziehungs-, Beziehungs-, Alltags-, Mitgestaltungs-, Medien- und Gesundheitskompetenz sowie die Förderung von bedarfsorientierten Strukturen gemäß § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere überregionale (über Kreis- oder Ländergrenzen hinausgehende) Projekte, die von erheblichem Landesinteresse sind sowie innovativ und nachhaltig zur Qualitätssicherung und -entwicklung der Förderung der Erziehung in der Familie beitragen.
Projekte von besonderem Landesinteresse sollen insbesondere:
a) innovative Wege und Formen zur Erreichung neuer Zielgruppen der Familienbildung, insbesondere bildungsungewohnter Eltern und Familien in sozial belasteten Lebenslagen, aufzeigen und erproben,
b) die konzeptionelle Weiterentwicklung der familienbildenden Strukturen im Land als Bestandteile regionaler Jugendhilfeinfrastruktur befördern,
c) die Vernetzung lokaler und regionaler Angebote befördern,
d) Angebote der Kinder- und Jugendhilfe mit Gemeinwesenbezug zu Angeboten mit integrierter Familienbildung weiterentwickeln und zum Beispiel in Kindertageseinrichtungen erproben oder implementieren,
e) im Bereich der präventiv-wirtschaftlichen Bildung und Beratungsarbeit die Kompetenzen von Kindern, Jugendlichen, jungen Erwachsenen und Multiplikatoren stärken.
Zuwendungsempfänger können sein:
- Erstempfänger der Zuwendungen sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie leiten die Zuwendungen an juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Letztempfänger weiter.
- Letztempfänger der Zuwendungen können Träger der freien oder öffentlichen Jugendhilfe als Träger von Einrichtungen wie insbesondere Familienbildungsstätten, Familienzentren, Kinder- und Familienzentren, Eltern-Kind-Zentren oder Lokale Bündnisse für Familien sein.
- Zuwendungsempfänger für Projekte sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt werden.
Das Land teilt den Erstempfängern (den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe) die Höhe der jährlichen Finanzmittel (Kontingent) für Projekte zur Förderung der Erziehung in der Familie sowie von bedarfsorientierten Strukturen mit.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben für Projekte zur Förderung der Erziehung in der Familie soweit sie zur Umsetzung der dem Zuwendungszweck dienenden Maßnahmen notwendig und in der Höhe angemessen sind.
Handlungsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Voraussetzung für eine Zuwendung ist ein durch den örtlichen Jugendhilfeausschuss beschlossenes Rahmenkonzept zur Förderung der Erziehung in der Familie und in der Regel ein zweijähriges Umsetzungskonzept zur Förderung der Erziehung in der Familie für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt.
Zuwendungen setzen Eigenanteile des Erstempfängers und/oder des Letztempfängers von mindestens 10 Prozent voraus.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Die Antragsunterlagen der Erstempfänger für Projekte zur Umsetzung der sozialraumbezogenen Unterstützungsangebote sind schriftlich bei der Bewilligungsbehörde unter Beachtung der Fristen einzureichen.
Fristen
- Die Anträge der Erstempfänger für Projekte zur Umsetzung der sozialraumbezogenen Unterstützungsangebote zur Förderung der Erziehung in der Familie sollen bis zum 30. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Jahres – spätestens jedoch acht Wochen vor Projektbeginn – schriftlich bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden.
- Die Anträge der Letztempfänger für Projekte zur Umsetzung der sozialraumbezogenen Unterstützungsangebote zur Förderung der Erziehung in der Familie sollen bis zum 30. September des dem Bewilligungszeitraum vorangehenden Jahres – spätestens jedoch zwölf Wochen vor Projektbeginn – beim zuständigen Erstempfänger eingereicht werden.
Formulare
Rechtsbehelf
Es werden die allgemein geltenden Rechtsbehelfe angewandt, wie z.B. Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
02.12.2019
Zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern