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Förderung: Zuwendungen für Projekte zur Kriminalitätsvorbeugung beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Förderung von Projekten, die unmittelbar oder mittelbar zur Verhinderung von Kriminalität beitragen

Wer wird gefördert?

Landkreise und kreisfreie Städte, Städte und Gemeinden sowie freie Träger, Institutionen und Einzelpersonen, die im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung tätig sind

Wie wird gefördert?

  • für Kommunale Präventionsräte: Festbetragsfinanzierung bezogen auf die Einwohnerzahl des Vorjahres
  • für freie Träger, Institutionen und Einzelpersonen, die im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung tätig sind: Fehlbedarfsfinanzierung bis zu 80 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben. Dabei soll die beantragte Förderung den Betrag von EUR 1.000 grundsätzlich nicht unterschreiten.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Projektbeschreibung
  • detaillierter Finanzierungsplan
  • Stellungnahme des kommunalen Präventionsrates auf Ebene der Landkreise oder der kreisfreien Stadt (Die Stellungnahme entfällt, wenn es sich um einen eigenen Antrag des KPR handelt.)
  • gegebenenfalls Vereinsregisterauszug, Satzung und ein Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
  • gegebenenfalls ein fachspezifischer Nachweis über die Qualifikation des Projektbetreuers

Voraussetzungen

  • Sitz und Wirkungskreis des Zuwendungsempfängers im Land M-V
  • keine Zuwendungen für denselben Zweck von anderen Stellen des Landes oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts
  • Qualifikationsnachweis für Betreuer bei Projekten im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit
  • Besondere Anforderungen für Projekte zur Thematik „Sport statt Gewalt“ (z.B. Lizenz bzw. Lehrbefähigung sowie Projektinhalt)
  • für Kommunale Präventionsräte auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte: Erfüllung von Mindeststandards

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Verfahrensablauf

Anträge sind unter Verwendung des Antragsformulars schriftlich zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • Projektbeschreibung
  • detaillierter Finanzierungsplan
  • Stellungnahme des kommunalen Präventionsrates auf Ebene der Landkreise oder der kreisfreien Stadt (Die Stellungnahme entfällt, wenn es sich um einen eigenen Antrag des KPR handelt.)
  • gegebenenfalls Vereinsregisterauszug, Satzung und ein Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
  • gegebenenfalls ein fachspezifischer Nachweis über die Qualifikation des Projektbetreuers

Formulare

  • Formular: Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung von Präventionsprojekten
  • Onlineverfahren möglich: ja 
  • Schriftform erforderlich: ja

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Über die Bewilligung der Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde grundsätzlich unter Berücksichtigung des Votums des Beirates des Landesrates für Kriminalitätsvorbeugung Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe der Richtlinie zur Förderung von Projekten der Kriminalitätsvorbeugung.

Rechtsbehelf

Gegen erlassene Bescheide kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht Schwerin, Wismarsche Straße 325, 19055 Schwerin oder Verwaltungsgericht Greifswald, Domstraße 7, 17459 Greifswald schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

04.03.2021

Zuständige Stelle

Geschäftsstelle Landesrat für Kriminalitätsvorbeugung Mecklenburg-Vorpommern
 

Fristen

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (für Kommunale Präventionsräte; gilt für das nachfolgende Haushaltsjahr) :

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (für freie Träger, Institutionen und Einzelpersonen, die im Sinne der Kriminalitätsvorbeugung tätig sind; gilt für das nachfolgende Haushaltsjahr) :

Laufzeit der Förderung: