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Gaststättengewerbe: Zur Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Kenntnisse anmelden
Volltext
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben möchten, kommen Sie täglich mit Lebensmitteln in Kontakt. Die notwendigen Grundsätze zum Umgang mit Lebensmitteln werden Ihnen in der Unterrichtung der Industrie- und Handelskammer (IHK) vermittelt. Dabei werden unter anderem die Themen Hygienevorschriften, Lebensmittelrecht, Bier-, Wein- und Milchrecht sowie Getränkeanlagenrecht berücksichtigt.
Die Industrie- und Handelskammern führen die Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen durch und stellen hierfür eine Bescheinigung (Unterrichtungsnachweis) aus. Als Gründer im erlaubnispflichtigen Gastgewerbe müssen Sie diesen Unterrichtungsnachweis einer IHK zur Beantragung der Gaststättenerlaubnis nachweisen.
Die Unterrichtung wird meist in deutscher Sprache abgehalten. In einigen Industrie- und Handelskammern können gegen eine Gebühr nach Bedarf Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden.
Die Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterrichtung (Unterrichtungsnachweis) wird im Anschluss an die Veranstaltung durch die IHK übergeben. Sie gilt bundesweit.
Sie können auf Antrag von der Gaststättenunterrichtung freigestellt werden, wenn Sie bereits bestimmte staatlich anerkannte Ausbildungsberufe mit einer Prüfung vor einer IHK, Handwerkskammer oder einer Handwerksinnung abgeschlossen haben und die Inhalte der Gaststättenunterrichtung Gegenstand der Ausbildung und Prüfung waren.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Anmeldeformular
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Gebühren erfahren Sie bei der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK). Sie ergeben sich aus der jeweiligen Gebührenordnung der IHK. Die Gebühr für den Unterrichtungsnachweis beträgt 38,00 Euro.
Fristen
Der Unterrichtungsnachweis ist unbefristet gültig.
Formulare
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle (IHK) oder über das Internet.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410, Gewerberecht
Fachlich freigegeben am
29.07.2015
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammern in Rostock, Schwerin und Neubrandenburg
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammer, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.