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Geburtsnamen oder vorher geführten Namen wiederannehmen
Volltext
Sie haben sich scheiden lassen oder Ihre Lebenspartnerschaft beendet und möchten Ihren Namen ändern? Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe oder Lebenspartnerschaft geführter Name nicht Familienname (Ehename oder Partnerschaftsname) war, haben Sie folgende Möglichkeiten:
- Sie können Ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen.
- Sie können dem Ehenamen folgende Namen voranstellen oder anfügen:
- Ihren Geburtsnamen oder
- den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen.
- Sie können einen während der Ehe vorangestellten oder angefügten Begleitnamen ablegen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1355 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 3 Absatz 3 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- Kostenverordnung Innenministerium M-V (IMKostVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis,
- bei Vorsprache bei dem Standesamt, welches das Eheregister führt zusätzlich:
- rechtskräftiges Scheidungsurteil,
- bei Vorsprache bei einem anderen Standesamt zusätzlich:
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister und das rechtskräftige Scheidungsurteil oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit eingetragener Scheidung.
Voraussetzungen
- Ehescheidung oder
- Aufhebung der Lebenspartnerschaft
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: EUR 35,00
Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 04. Oktober 1991 i. V. m. der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa und zur Änderung der Hundehalterverordnung vom 22. Februar 2017 werden folgende Gebühren erhoben:
- für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung: 30 Euro
Verfahrensablauf
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben. Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen. Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Fristen
keine
Fachlich freigegeben durch
keine fachliche Freigabe
Zuständige Stelle
Zuständig ist Ihr Standesamt.