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Gewerblicher Fischfang
Volltext
Personen die Fische fangen wollen, um diese zu verkaufen, müssen bei der zuständigen Fischereibehörde als Fischereibetrieb registriert werden.
Für den Fischfang in den Küstengewässern ist zusätzlich eine Fischereierlaubnis mit Angaben zu den verwendeten Fanggeräten und Fischereibezirken erforderlich.
Handlungsgrundlage(n)
- § 11 Landesfischereigesetz (LFischG M-V)
- § 14 Landesfischereigesetz (LFischG M-V)
- § 3a Küstenfischereiverordnung (KüFVO M-V)
- § 3a Binnenfischereiverordnung (BiFVO M-V)
- Land- und Ernährungswirtschaftskostenverordnung M-V
Erforderliche Unterlagen
- Schriftliche Betriebskonzeption mit Angaben zu Firmenname, Betriebsinhaber, Sitz, Datum der Betriebsgründung, Erwerbsform, Betriebsform, Berufsqualifikation und Befähigungsnachweis des Kapitäns, Mitgliedschaft in einer Erzeugerorganisation und Angaben zu den Fischereifahrzeugen.
- Für die Küstenfischerei zusätzlich ein Antrag auf Erteilung einer Fangerlaubnis für die Küstengewässer (Formular)
Voraussetzungen
abgeschlossene Berufsausbildung als Fischwirt oder vergleichbare Ausbildung
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
- Gebühr für die Registrierung eines Fischereibetriebes: EUR 25,00
- Gebühr für die Registrierung eines Fischereifahrzeuges: EUR 40,00
- Entgelt für den Erlaubnisschein wird in Abhängigkeit von Art und Anzahl der erlaubten Fanggeräte berechnet
Bearbeitungsdauer
ca. 5 Tage
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Fischereierlaubnis in den Küstengewässern des Landes M-V
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Fischerei in den Küstengewässern des Landes M-V
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz M-V
Fachlich freigegeben am
18.03.2015
Zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V, Abteilung 7