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Gewerbsmäßige Viehkastrierer, Klauenpfleger - Anforderungen
Volltext
Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen, aus dem hervorgeht, wann und an welchen Orten und in welchen Betrieben sie Kastrationen vorgenommen haben. Sie dürfen keine Tiere kastrieren, die an einer anzeigepflichtigen Tierseuche leiden oder bei denen der Verdacht auf eine solche Tierseuche vorliegt.
Personen, die gewerbsmäßig Klauenpflege betreiben, ohne Tierarzt zu sein, haben ein Klauenpflegekontrollbuch zu führen.
Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen gebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Kontrollbücher und das Deckregister dürfen statt in gebundener Form auch als Loseblattsystem oder in elektronischer Form geführt werden.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 9, 23 und 25 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Im Falle eines elektronisch geführten Kontrollbuches oder Deckregisters hat der Aufzeichnungspflichtige der zuständigen Behörde einen Ausdruck auf seine Kosten vorzulegen.
Fristen
Die Kontrollbücher und das Deckregister sind für die Zeit ihrer Verwendung und im Anschluss daran drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 31. Dezember des Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht wurde.
Bemerkungen
Der Text wurde freigegeben vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern am 26.05.2011.