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Grundschule: Aufnahme anmelden
Volltext
Die Grundschule in Mecklenburg-Vorpommern umfasst die Jahrgangsstufen eins bis vier.
Alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, werden am 01. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig.
Die Anmeldung in der Grundschule muss in der Regel bis Ende der Anmeldefrist erfolgen. Der konkrete Anmeldetermin wird durch den Schulträger öffentlich bekannt gemacht. Die zuständige Grundschule kann der jeweiligen Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen entnommen werden. Sofern für einen Wohnsitz deckungsgleiche Schuleinzugsbereiche festgelegt wurden, kann das Kind an der Schule seiner Wahl angemeldet werden.
Der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern ist vorzulegen. Sollte eine Impfung gegen Masern aus medizinischen Gründen nicht möglich sein, wird ein entsprechender Nachweis benötigt.
Handlungsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes im Original
- Personalausweis zur Identitätsfeststellung
- Ggf. Nachweis über bestehendes alleiniges Sorgerecht
- Ggf. Vollmacht und Kopie des Personalausweises des*der Erziehungsberechtigten, der*die nicht persönlich zur Anmeldung erscheinen kann
- Impfpass oder ärztliche Bescheinigung (Masernschutz)
- Schreiben des Schulträgers zur Schulanmeldung
- Nachweis über die Schuleingangsuntersuchung
- Nachweis zum Entwicklungsstand des Kindes von der Kindertageseinrichtung
Voraussetzungen
- Vor der Aufnahme in die Schule sind Sie verpflichtet, Ihr Kind schulärztlich untersuchen zu lassen.
- Der Nachweis zum Entwicklungsstand von der Kindertageseinrichtung und der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung sind vorzulegen.
Verfahrensablauf
Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder termingerecht an der örtlich zuständigen Grundschule oder einer Schule in freier Trägerschaft an. Die genauen Termine für die Anmeldung werden durch den Schulträger bekannt gegeben (z. B. per Aushang in der Kindertageseinrichtung, über das Internet oder Pressemitteilungen). Bei der Anmeldung werden die Erziehungsberechtigten über Termine in Vorbereitung der Einschulung informiert. Wichtig ist auch, dass die Entwicklungsberichte aus der Kindertageseinrichtung an die aufnehmende Grundschule weitergegeben werden. Diese Datenübergabe bedarf der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. In der Elternunterrichtung finden Sie das Einwilligungs-Formular und erläuternde Informationen.
Sofern keine Aufnahmekapazität vorhanden ist und nur eine Aufnahme an der Zweitwunschschule erfolgen kann, erlässt die Schulleitung einen Aufnahmebescheid, in dem lediglich die Aufnahme an der Zweitwunschschule verfügt wird. Die Aufnahme an der Zweitwunschschule bedeutet die Ablehnung an der Erstwunschschule. Hiergegen eingelegte Widersprüche bearbeitet das Staatliche Schulamt.
Besteht auch an der Zweitwunschschule keine Aufnahmekapazität oder haben Erziehungsberechtigte keinen Zweitwunsch angegeben, wird im Staatlichen Schulamt das Zuweisungsverfahren eingeleitet. Das Staatliche Schulamt prüft, an welcher Schule noch eine Aufnahmekapazität vorhanden ist, die in zumutbarer Nähe des/der Schüler/in liegt. Vor der beabsichtigten Zuweisung werden die Erziehungsberechtigten angehört. Die Anhörungsfrist sollte dabei unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten 10 Tage nicht unterschreiten. Kommt das Staatliche Schulamt zu der Auffassung, dass kein Härtefall vorliegt und die Schulleitung dies aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Wunschschule im Rahmen der Aufnahmekapazität nicht berücksichtigen konnte, erfolgt die Zuweisung durch Bescheid. Die gegen die Zuweisungsbescheide eingelegten Widersprüche bearbeitet das Staatliche Schulamt.
Bearbeitungsdauer
24-26 Wochen (Mitte Oktober/Mitte November bis Ende April)
Oder
Schulplatzzuweisungen sind erst nach Beendigung aller Schuleingangsuntersuchungen durch das zuständige Gesundheitsamt und aller entsprechenden individuellen Zuweisungen (Beispiel: DFK) möglich.
Fristen
Der konkrete Anmeldetermin wird durch den Schulträger öffentlich bekannt gemacht.
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Falsche oder unvollständige Angaben zum schulpflichtigen Kind oder den sorgeberechtigten Personen führen zu einer Verzögerung der Schulaufnahme.
Insbesondere falsche Angaben zum ständigen Wohnsitz können dazu führen, dass über die Schulaufnahme neu entschieden wird.
Rechtsbehelf
Gegen die Zuweisungsbescheide der Schule oder des Staatlichen Schulamtes können Sie Widerspruch einlegen.
Zuständige Stelle
- Schulleitung der zuständigen Schule oder
- bei einem zentralen Anmeldeverfahren: das Schulverwaltungsamt des jeweiligen Schulträgers