Online beantragen
Hundesteuer Befreiung
Volltext
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Handlungsgrundlage(n)
örtliche Satzungen
Fachlich freigegeben durch
eGo M-V
Erforderliche Unterlagen
Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
- notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)
Voraussetzungen
Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Einer der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:
Hund eines schwerbehinderten Menschen
- Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises des Hundehalters abhängig gemacht.
Blindenführhund
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund zum Blindenbegleithund geeignet ist und als Blindenführhund eingesetzt wird.
Diensthund
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.
Verfahrensablauf
Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses beim Amt Crivitz beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular „Hundesteuer Anmeldung“ die Ermäßigung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.
Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Stafflung besteuert, beginnend mit Hund 1.
Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.
Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind.
Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen.
Fachlich freigegeben am
13.05.2022
Zuständige Stelle
Die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters.