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Im Prostitutionsgewerbe tätige Personen anmelden

Volltext

Wenn sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden:

  •     Betriebsleitung und Beaufsichtigung
  •     Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung
  •     Einlasskontrolle oder
  •     Bewachung

Alle eingesetzten Personen in den obigen Aufgabengebieten müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.

Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
  • Ausweisdokumente z.B. Personalausweis / Reisepass

Voraussetzungen

  • gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
  • für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

In Mecklenburg-Vorpommern ist die Anmeldung kostenfrei.

Verfahrensablauf

Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Behörde ein.

Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.

Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person im Prostitutionsgewerbe einsetzen.

Bearbeitungsdauer

Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Fristen

Weitere tätige Personen im Prostitutionsgewerbe sind unverzüglich anzumelden.

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

grundsätzlich kein Rechtsbehelf – da nur Anzeigepflicht

soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.06.2024

Zuständige Stelle

Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte sind sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in den §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes genannten Aufgaben.

Ansprechpunkt

Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte sind sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in den §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes genannten Aufgaben.