Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Im Prostitutionsgewerbe tätige Personen anmelden
Volltext
Wenn sie als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Personen im Prostitutionsgewerbe in folgenden Aufgabenbereichen einsetzen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle melden:
- Betriebsleitung und Beaufsichtigung
- Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung
- Einlasskontrolle oder
- Bewachung
Alle eingesetzten Personen in den obigen Aufgabengebieten müssen sich einer Zuverlässigkeitsprüfung unterziehen. Dies gilt auch, wenn die entsprechenden Personen über Fremdfirmen beschäftigt sind.
Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person nicht die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot aussprechen und Ihnen die Beschäftigung der Person oder deren Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe untersagen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 25 Abs. 2 und 3 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- § 30 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Erforderliche Unterlagen
- Name, Vorname der zu beschäftigenden Person
- Ausweisdokumente z.B. Personalausweis / Reisepass
Voraussetzungen
- gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes
- für die Bearbeitung muss die zu meldende Person der Zuverlässigkeitsüberprüfung zustimmen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
In Mecklenburg-Vorpommern ist die Anmeldung kostenfrei.
Verfahrensablauf
Sie reichen die Meldung weiterer im Prostitutionsgewerbe tätiger Personen bei der zuständigen Behörde ein.
Die zuständige Stelle führt eine Zuverlässigkeitsprüfung durch.
Bei positiver Prüfung können Sie die gemeldete Person im Prostitutionsgewerbe einsetzen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Fristen
Weitere tätige Personen im Prostitutionsgewerbe sind unverzüglich anzumelden.
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragsstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Weiterführende Informationen
- Webseite des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Rechtsbehelf
grundsätzlich kein Rechtsbehelf – da nur Anzeigepflicht
soweit Anzeigebezogen neue Verwaltungsakte erlassen werden
- Widerspruch
- verwaltungsgerichtliche Klage nach erfolglosem Widerspruchsverfahren
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
19.06.2024
Zuständige Stelle
Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte sind sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in den §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes genannten Aufgaben.
Ansprechpunkt
Die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte sind sachlich zuständige Behörden für die Wahrnehmung der in den §§ 12 bis 31 des Prostituiertenschutzgesetzes genannten Aufgaben.