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Immissionsschutz - Bekanntgabe von Stellen oder Sachverständigen nach § 29b Bundes-Immissionsschutzgesetz
Volltext
Sachverständige oder Stellen, die Messungen von Emissionen und Immissionen oder sicherheitstechnische Prüfungen bzw. Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen bei Betreibern von Anlagen, die den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, vornehmen wollen, müssen nach entsprechenden Regelungen von den zuständigen Behörden bekannt gegeben worden sein.
Die Bekanntgabe nach § 29b BImSchG erfolgt nur, wenn die Stellen oder die Sachverständigen zuvor ihre Kompetenz und Eignung nachgewiesen haben. Die Anforderungen für eine Bekanntgabe von "Messstellen" bzw. Sachverständigen richten sich nach der Bekanntgabeverordnung, der sogenannten 41. BImSchV und den jeweiligen Richtlinien des Länderausschusses für Immissionsschutz für die Bekanntgabe von Sachverständigen oder Stellen. Länderspezifische Regelungen existieren in Mecklenburg-Vorpommern dazu nicht.
Nach der Bekanntgabe als notifizierte Stelle oder Sachverständige/r erfolgt eine Registrierung im Recherchesystem (ReSyMeSa), Modul Immissionsschutz.
- Richtlinie für die Bekanntgabe nach § 29a BImSchG (vom 2. Mai 1955 in der Fassung vom 30. März 2003)
Handlungsgrundlage(n)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV)
- Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der Fassung des LAI-Beschlusses der 106.Sitzung vom 30.09. bis 02.10.2003 in Hamburg
- Richtlinien für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 2. Mai 1995 i. d. F. vom 30. März 2003
- Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes (Modul Immissionsschutz)
- Landesverordnung über die Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörden (Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung - ImmSchZustLVO M-V) vom 12. Februar 2015 (GVOBl. M-V S. 75).
- Immissionsschutz-Kostenverordnung-ImmSchKostVO M-V
Erforderliche Unterlagen
- Identität durch einen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- Zeugnisse, Fachkundenachweis
- beruflicher Werdegang
- Referenzen und Arbeitsproben
- Unabhängigkeits- und Zuverlässigkeitserklärungen
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Für eine Bekanntgabe, Anerkennung bzw. Benennung als Stelle oder Sachverständiger werden in Mecklenburg-Vorpommern Gebühren nach der Immissionsschutz-Kostenverordnung erhoben.
Verfahrensablauf
Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen organisatorischen Anforderungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
Fristen
Das Verfahren für die Prüfung des Antrages auf Bekanntgabe muss innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein.
Weiterführende Informationen
Die Bekanntgabe ist ein Verwaltungsakt, sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und gilt bundesweit. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
26.04.2016
Zuständige Stelle
Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG), Goldberger Straße 12, 18237 Güstrow