Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Jagdschein: Tagesjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
Volltext
Wenn Sie in Deutschland auf die Jagd gehen möchten, benötigen Sie einen auf Ihren Namen lautenden deutschen Jagdschein.
Wenn Ihnen der deutsche Jagdschein entzogen wurde, können Sie diesen nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde erneut beantragen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 15 Absatz 1 - 3 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 15 Absatz 1 Landesjagdgesetz M-V (LJagdG M-V)
- Nummer 3.2 der Jagdgebührenverordnung (JagdGebVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- ggf. aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
Voraussetzungen
- bei Erteilung mindestens 18 Jahre alt
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- bereits erteilter Jagdschein entzogen
- verstrichene Sperrfrist
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Jagdschein erteilt.
Fristen
Der Tagesjagdschein gilt für 14 aufeinanderfolgende Tage.
Formulare
- Formulare vorhanden: nicht relevant
- Schriftform erforderlich: ja
- Formlose Antragsstellung möglich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Online-Dienste vorhanden: ja
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
22.07.2024
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.
In Mecklenburg-Vorpommern nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahr.
Rechtsbehelf
Widerspruch
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 20,00