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Jagdschein für Jugendliche: Jahresjagdschein nach Einziehung erneut beantragen
Volltext
Wenn Sie in Deutschland die Jagd ausüben möchten, Sie aber noch nicht 18 Jahre alt sind, kann Ihnen nur ein auf Ihren Namen lautender Jugendjagdschein erteilt werden.
Wenn Ihnen der Jugendjagdschein entzogen wurde, können Sie diesen nach Ablauf der festgelegten Sperrfrist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde erneut beantragen.
Handlungsgrundlage(n)
§ 15 Absatz 1 - 3 und 5 sowie § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg/__15.html
- § 15 Absatz 1 - 3 und 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 16 Bundesjagdgesetz (BJagdG)
- § 15 Absatz 1 Landesjagdgesetz M-V (LJagdG M-V)
- Nummer 3.3 der Jagdgebührenverordnung (JagdGebVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls aktuelles Lichtbild
- Nachweis über gesetzliche Jagdhaftpflichtversicherung
- Einwilligung der sorgeberechtigten Person
Voraussetzungen
- bei Erteilung mindestens 16 und noch keine 18 Jahre alt
- persönliche Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
- abgeschlossene Jagdhaftpflichtversicherung
- bereits erteilter Jugendjagdschein entzogen
- Einwilligung der Erziehungsberechtigten
- verstrichene Sperrfrist
Verfahrensablauf
Den Antrag können Sie schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird Ihnen ein Jugendjagdschein erteilt.
Fristen
Der Jugendjagdschein gilt für höchstens zwei aufeinanderfolgende Jagdjahre. Das Jagdjahr beginnt am 01.04. und endet am 31.03.
Formulare
- Schriftform erforderlich: ja
- Formlose Antragsstellung möglich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Online-Dienste vorhanden: ja
Bearbeitungsdauer
4 bis 6 Wochen
Hinweise (Besonderheiten)
Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung einer sorgeberechtigten Person oder einer von der sorgeberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson; die Begleitperson muß jagdlich erfahren sein.
Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
22.07.2024
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der unteren Jagdbehörde.
In Mecklenburg-Vorpommern nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahr.
Kosten
Verwaltungsgebühr (für ein Jagdjahr) : EUR 20,00
Verwaltungsgebühr (für zwei Jagdjahre) : EUR 30,00