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Kraftfahrzeugkennzeichen: Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen

Volltext

Wenn Sie beabsichtigen, mit Ihrem Fahrzeug jedes Jahr saisonal zeitlich befristet am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, können Sie bei der Zulassungsbehörde zum Zweck des Betriebs Ihres Fahrzeugs in dem von Ihnen gewählten Betriebszeitraum ein Saisonkennzeichen nach § 10 Absatz 3 FZV beantragen. Ihr festzulegender Betriebszeitraum ist auf volle Monate zu bemessen und muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen.

Den Antrag aufZulassung eines Saisonkennzeichens für Ihr Fahrzeug können Sie persönlich, durch einen von Ihnen beauftragten Dritten oder elektronisch bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen. Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, teilt die Zulassungsbehörde Ihrem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen nach § 10 Absatz 3 und Anlage 4 Abschnitt 5 FZV zu. Vorab müssen Sie eine dem Betriebszeitraum entsprechende Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz abschließen. Sie können diese Möglichkeit nutzen, wenn Sie ein Fahrzeug wie beispielsweise ein Motorrad, ein Cabrio oder ein Wohnmobil lediglich jährlich in bestimmten aufeinanderfolgenden Monaten betreiben wollen.

Das Saisonkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer, hinter der als amtlicher Zusatz der Betriebszeitraum angegeben ist, innerhalb dessen das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen oder abgestellt werden kann. In den Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II vermerkt die Zulassungsbehörde in Klammern hinter dem Kennzeichen den Betriebszeitraum. Oldtimerkennzeichen, Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge und grüne Kennzeichen können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Außerhalb des Betriebszeitraums gelten Saisonkennzeichen bei Fahrten zur Außerbetriebsetzung und bei Rückfahrten nach Entstempelung der Kennzeichenschilder als ungestempelte Kennzeichen. Ein Saisonkennzeichen dient der Identifizierung der Halterin oder des Halters sowie der Erkennbarkeit des Betriebszeitraums.

Die Prägung der Kennzeichenschilder können Sie bei einem Gewerbebetrieb (Schilderpräger) vornehmen lassen. Alternativ können Sie die Kennzeichenschilder in einem Online-Shop bestellen. Die Kennzeichenschilder mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen und dem Betriebszeitraum müssen der Zulassungsbehörde zur Abstempelung mit der Stempelplakette vorgelegt werden. Die Zulassung auf das neue Kennzeichen wird wirksam, wenn das zugeteilte Kennzeichen abgestempelt und die beiden Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zulassung eines Fahrzeuges für einen auf volle und aufeinanderfolgende Monate begrenzten Betriebszeitraum,
  • Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Staat der Geburt (wenn der Geburtsort nicht bekannt ist), Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, die nicht älter als drei Monate ist),
  • bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift,
  • bei Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zusteht: benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung der Meldebehörde des Wohnorts,
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung des Bevollmächtigten, die nicht älter als drei Monate ist
  • um eine Steuervergünstigung zu beantragen zusätzlich:
    • Antrag, der von dem schwerbehinderten Menschen eigenhändig zu unterschreiben ist (bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen),
    • gültiger, von der zuständigen Versorgungsbehörde ausgestellter Schwerbehindertenausweis (ggf. als beglaubigte Kopie) und
    • Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
  • bei Firmen:
    • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung,
    • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder einer Person mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht,
    • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist,
  • elektronische Versicherungsbestätigung,
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer (kann auch bei der Zulassungsbehörde direkt ausgefüllt werden),
  • gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen,
  • gültiger Untersuchungsbericht der letzten Hauptuntersuchung,
  • Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei Fahrzeugen, die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen),
  • und, wenn es der EU-Fahrzeugklassen M2, M3, N, O oder G (außer M1-Fahrzeugen) entspricht, Vorlage einer gültigen Bescheinigung über eine Sicherheitsprüfung,
  • wenn das Fahrzeug ehemals zugelassen war, zusätzlich:
    • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein),
    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief),
    • gegebenenfalls die bisher zugeteilten Kennzeichen.

Spezieller Hinweis für Landkreis Ludwigslust-Parchim

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB), speziell für Saisonkennzeichen wird benötigt

Voraussetzungen

Über Ihr Fahrzeug besitzen Sie

  • einen Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug (z.B. Kaufvertrag),
  • eine gültige Betriebserlaubnis,
  • eine gültige Bescheinigung einer Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung,
  • eine elektronische Versicherungsbestätigung.

Sie

haben keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen.

  • haben keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr.
  • haben eine Haftpflichtversicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz abgeschlossen.
  • verfügen über eine Möglichkeit, um  Ihr Fahrzeug außerhalb des auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraums nicht auf einer öffentlichen Straße in Betrieb zu setzen oder abzustellen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren legt die jeweilige Zulassungsbehörde nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fest. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.

Verfahrensablauf

Die Zulassung Ihres Fahrzeuges mit einem Saisonkennzeichen können Sie nur bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde beantragen:

Nach Eingang prüft die Zulassungsbehörde Ihren Antrag auf Zuteilung eines Saisonkennzeichens. Werden die Voraussetzungen positiv erfüllt, teilt die Zulassungsbehörde Ihnen oder einem von Ihnen beauftragten Dritten als Antragsteller vor Zuteilung das für die Zuteilung vorgesehene Kennzeichen und den von Ihnen vorher bestimmten Betriebszeitraum mit.

Mit dieser Zuteilung können Sie bei einem Gewerbetrieb (Schilderpräger) die Kennzeichenschilder prägen lassen. Alternativ können Sie die Schilder in einem Online-Shop Ihrer Wahl bestellen.

Die Kennzeichenschilder mit dem dazugehörigen zugeteilten Kennzeichen und dem darauf geprägten Betriebszeitraum legen Sie der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vor. Im internetbasierten Zulassungsverfahren verpflichten Sie sich als Halter, die von der Zulassungsbehörde übersandten Plakettenträger an der dafür vorgegebenen Stelle auf den vorgegebenen Kennzeichenschildern fest anzubringen. Der Plakettenträger darf nur auf einem Kennzeichenschild mit dem zugehörigen zugeteilten Kennzeichen angebracht werden. Abschließend bringen Sie die Kennzeichenschilder fest an den dafür vorgesehenen Stellen an der Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs an. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Befestigung eines Kennzeichens an der Vorderseite, bei Anhängern und Krafträdern eines an der Rückseite. Hintere Kennzeichen müssen beleuchtet sein.

In der Regel wird die Zulassung wirksam, wenn das zugeteilte Kennzeichen abgestempelt und die Zulassungsbescheinigungen ausgefertigt wurden.

Hat die Zulassungsbehörde die Änderung des Kennzeichens im Rahmen des internetbasierten Verfahrens zugelassen, darf innerhalb des Betriebszeitraums das Fahrzeug mit seinem zugeteilten Kennzeichen ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für 10 Tage, in Betrieb gesetzt werden. Die Frist beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung. Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen, von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Zulassungsbescheinigung Teil II werden von der Zulassungsbehörde dem Halter oder einer von ihm benannten Person übersandt, wobei sie auch einzeln an unterschiedliche Adressaten versandt werden können.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung durch die Zulassungsbehörde erfolgt in der Regel sofort.

Fristen

Für das Beantragen eines Saisonkennzeichens gibt es keine Frist.

Weiterführende Informationen

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:

Ein Saisonkennzeichen darf nicht als Wechselkennzeichen und umgekehrt ausgeführt werden. Die Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen unzulässigen Abdeckungen versehen sein. Sie müssen entsprechend der rechtlichen Vorgaben insbesondere gemäß § 12 FZV an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeuges vorhanden und fest angebracht sein.

Spezieller Hinweis für Landkreis Ludwigslust-Parchim

Ein ununterbrochener Versicherungsschutz  ist auch für Saison -kennzeichen erforderlich. Die Verpflichtung des Halters zum Nachweis des erforderlichen Versicherungsschutzes knüpft sich unmittelbar an die Zuteilung von Kennzeichen.

Saisonkennzeichen sind zu wiederholten Gebrauch bestimmt, ohne dass die Zulassungsbehörde gesondert tätig sein muss. Somit sind die Fahrzeuge außerhalb des Betriebszeitraumes auch nicht außer Betrieb gesetzt. Folglich ist ein ununterbrochener Versicherungsschutz erforderlich.  

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

04.12.2024

Zuständige Stelle

Spezieller Hinweis für Landkreis Ludwigslust-Parchim

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin in den Bereichen der Kfz-Zulassung und Führerscheinwesen wahr.

Sofern Ihr Wohnsitz sich im Zuständigkeitsbereich der beiden Verwaltungen befindet, können Sie die dort befindliche Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle bzw. alle Bürgerbüros mit Kfz-Zulassung nutzen.