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Lagergenehmigung für gewerbsmäßige Nutzung von explosionsgefährlichen Stoffen beantragen

Volltext

Die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen ist in Deutschland reglementiert. Wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe für gewerbsmäßige Zwecke aufbewahren, benötigen Sie grundsätzlich eine Lagergenehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.  
Bevor Sie das Lager, in dem explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, errichten oder betreiben, benötigen Sie zunächst die Lagergenehmigung. Sollten sich wesentliche Änderungen eines genehmigten Lagers ergeben, müssen Sie dies neu genehmigen lassen. 
Planen Sie mehr als 10 Tonnen Nettoexplosivstoffmasse zu lagern, benötigen Sie eine gesonderte Genehmigung (§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Sofern die gesonderte Genehmigung vorliegt, benötigen Sie keine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.  
Gegebenenfalls entfällt die Lagergenehmigung, wenn Sie Kleinmengen von explosionsgefährlichen Stoffen lagern möchten.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Grundriss der Lagerstätte mit Flucht- und Rettungswegen 
  • Grundriss der Lagerstätte mit Lagerflächen
  • Grundriss mit Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen (RWA, BMA, Löscheinrichtungen)
  • Baubeschreibung
  • Kopie des Bauartzulassungsbescheides
  • Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
  • Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie (03/2000)
  • Konzept zur Verhinderung von Störfällen mit Sicherheitsmanagement (SMS)

Voraussetzungen

Sie bekommen eine Genehmigung, wenn Sie Maßnahmen gegen die Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter der Beschäftigten des Lagers oder Dritter durch die allgemein anerkannten Regeln der Technik getroffen haben. Sie müssen öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung des Lagers gewährleisten.  
Die Behörde kann die Genehmigung beschränken oder mit Auflagen versehen, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebührenrahmen: 80 - 3.500 EUR

  • zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zu Grunde gelegt. Die Gebühren betragen

  • bis maximal 500 kg NEM = 200 EUR
  • je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM = 30 EUR
  • je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM = 10 EUR

Erfordern Amtshandlungen einen vom Üblichen abweichenden Arbeitsaufwand, so können Gebühren im angegebenen Rahmen in Ansatz gebracht werden.

Verwaltungsgebühr (Sprengstoffkostenverordnung M-V) : EUR 80,00 bis 3500,00

Verfahrensablauf

Wenn Sie sich eine bessere Bearbeitung bei der Beantragung einer Lagergenehmigung für gewerbsmäßige Nutzung von explosionsgefährlichen Stoffen wünschen, nehmen Sie vor der Antragstellung mit dem zuständigen Sachbearbeiter Kontakt auf.  

  • Sie reichen den ausgefüllten Antrag nebst Anlagen bei der zuständigen Behörde ein.
  • Sie stimmen die Anzahl der Antragssätze zuvor mit dem Sachbearbeiter ab.
  • Die Behörde prüft nach Eingang des Antrags alle eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität. Sie reichen gegebenenfalls nach Forderung Unterlagen nach.
  • Anschließend wird in der Regel ein Vor-Ort-Termin vereinbart.
  • Nach der Prüfung vor Ort können gegebenenfalls weitere Unterlagen angefordert werden.
  • Nach abschließender Prüfung bekommen Sie über die Entscheidung samt einer Zahlungsaufforderung für die Verwaltungstätigkeit eine Nachricht. 

Bearbeitungsdauer

Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens 3 Monaten zu rechnen.

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V

Fachlich freigegeben am

16.11.2023

Zuständige Stelle

An dieser Stelle muss eine Klärung erfolgen, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln.

Möchten Sie eine Lagergenehmigung für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 (Feuerwerkskörper) im Einzelhandel beantragen?

  • Bei "Ja", wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Landkreis beziehungsweise an die für Sie zuständige kreisfreie Stadt.
  • Bei "Nein, ich möchte eine andere Lagergenehmigung für die gewerbsmäßige Nutzung beantragen", klicken Sie auf "Weiter mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)"

Fristen

Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)

Widerspruchsfrist: 4 Woche(n)