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Meldepflicht in Beherbergungsstätten - Pflichten des Beherbergungsbetriebes
Volltext
Als Leiter einer Beherbergungsstätte, eines Zelt- bzw. Campingplatzes oder eines Hafens sind Sie verpflichtet, besondere Meldescheine vorzuhalten. Sie haben jeden Gast, der übernachten will, dazu anzuhalten, seiner gesetzlichen Meldepflicht nachzukommen und am Tag der Ankunft einen Meldeschein auszufüllen. Die Meldescheine müssen vom Gast handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben werden. Ausländische Gäste müssen sich dabei durch Vorlage eines gültigen Identifikationsdokuments (Pass oder Passersatz) ausweisen.
Die Meldescheine müssen die folgenden Daten enthalten:
- den Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise
- den Familiennamen
- den Vornamen
- das Geburtsdatum
- die Staatsangehörigkeit(en)
- die Anschrift
- Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit in den Fällen des § 29 Absatz 2 Satz 2
- Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers bei ausländischen Personen. Legen diese kein oder kein gültiges Dokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
Dauert der Aufenthalt in einer Beherbergungsstätte länger als sechs Monate, muss sich der Gast dann innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Für Gäste auf Zelt- oder Campingplätzen und in Häfen gilt dies nur,
- wenn sie in der Bundesrepublik nicht bereits gemeldet sind
- wenn der Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Diese Pflichten gelten nicht für
1. Einrichtungen mit Heimunterbringung, die der Jugend- und Erwachsenenbildung, der Ausbildung oder der Fortbildung dienen, soweit Personen zu den genannten Zwecken untergebracht werden,
2. Betriebs- oder Vereinsheime, wenn dort nur Betriebs- oder Vereinsmitglieder und deren Familienangehörige beherbergt werden,
3. Jugendherbergen und Berghütten, zeitweilig belegte Einrichtungen der öffentlichen oder öffentlich anerkannten Träger der Jugendarbeit und
4. Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz (BMG)
- Meldescheinverordnung (MsVO)
- § 3 Bundesmeldegesetz (BMG) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Meldescheinformulare sind auf eigene Kosten zu beziehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Meldescheine sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf den Tag der Ankunft folgt, aufzubewahren. Sie sind für die Polizei und für die zuständige Meldebehörde zur Einsichtnahme bereitzuhalten.
Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Einsicht in die Meldescheine bekommen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind sie innerhalb von drei Monaten zu vernichten.
Verstöße gegen die Pflichten aus §§ 29, 30 Bundesmeldegesetz können von der zuständigen Meldebehörde als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
04.11.2015
Zuständige Stelle
Bei Rückfragen können Sie sich an die Meldebehörden wenden, in deren Bereich der Beherbergungsbetrieb liegt.
In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Meldebehörden die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte sowie der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Meldebehörden.
30.02 Bürgerservice
19089 Crivitz, Stadt
Amtsstraße 5
Telefon:
03863 5454-345
(Terminvergabe Bürgerservice)
Fax:
03863 5454-103
Kontakt aufnehmen per E-Mail
(Kontakt mit dem Bürgerservice aufnehmen)
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(Kontakt zum Thema Briefwahl aufnehmen)
Ansprechpartner
Frau Claudia Grüttner
Tel.: | 03863 5454-326 |
Fax: | 03863 5454-103 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | 030 |
Zuständig für :
alle Leistungen dieser Verwaltungsstelle
Frau Juliane Krebs
Position: Sachbearbeiterin
Tel.: | 03863 5454-327 |
Fax: | 03863 5454-103 |
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Raum: | 032 |
Zuständig für :
alle Leistungen dieser Verwaltungsstelle
Herr Maik Wolpert (Ordnungsamt)
Position: Sachgebietsleiter
Tel.: | 03863 5454-310 |
Fax: | 03863 5454-103 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | 012 |
Zuständig für :
- Reisepass für Vielreisende beantragen
- Elektronischer Identitätsnachweis: nachträglich aktivieren
- Anmeldung in einer anderen Gemeinde
- Elektronischer Identitätsnachweis: Einsicht gewähren in auslesbare Daten für Anbieter im Internet oder Automaten
- Wohnsitz für Binnenschiffer und Seeleute abmelden
- Elektronischer Identitätsnachweis: Sperrung
- eID-Karte als europäische Bürgerin oder europäischer Bürger beantragen
- Beglaubigungen von Urkunden, Schriftstücken und Zeugnissen
- Ummeldung innerhalb der Gemeinde
- Personalausweis wegen Namensänderung bei Heirat beantragen
- Reisepass als vorläufigen Reisepass beantragen
- Personalausweis als vorläufigen Personalausweis beantragen
- Untersuchungsberechtigungsschein Ausgabe
- Ausweispflicht
- Reisepass wegen Ablauf der Gültigkeit beantragen
- Wohnung als alleinige oder Hauptwohnung anmelden
- Personalausweis abholen
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Meldedaten
- Reisepass beantragen
- Elektronischer Identitätsnachweis: Fingerabdrücke speichern
- unrichtige personenbezogene Daten Berichtigung
- Reisepass wegen Namensänderung bei Heirat/Scheidung oder Begründung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft beantragen
- Elektronischer Identitätsnachweis: nachträglich deaktivieren
- Personalausweis erstmalig beantragen
- Einfache Melderegisterauskunft beantragen
- Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
- Hauptwohnung abmelden
- Wohnung anmelden
- Personalausweis: Verlust anzeigen und neuen Personalausweis beantragen
- Erweiterte Meldebescheinigung beantragen
- Amtliche Meldebestätigung ausstellen
- Adressänderung auf der eID-Karte beantragen
- Personalausweis beantragen
- Elektronischer Identitätsnachweis: PIN ändern
- Personalausweis: Adressänderung beantragen
- Wohnsitz als Nebenwohnsitz anmelden
- Personalausweis als unter 16-jährige Person beantragen
- Elektronischer Identitätsnachweis: Entsperrung
- Nebenwohnung abmelden
- Fundsache Status abfragen
- Personalausweis Statusabfrage
- Einfache Meldebescheinigung beantragen
- Personalausweis wegen Namensänderung nach Scheidung beantragen
- Auskunftssperre im Melderegister beantragen
- Besondere Meldepflicht in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen Auskunft
- Meldepflicht in Beherbergungsstätten - Pflichten des Beherbergungsbetriebes
- Reisepass: Wiederfinden nach Verlustanzeige melden
- Elektronischer Identitätsnachweis: erstmalig aktivieren
- Elektronischer Identitätsnachweis: erstmalig deaktivieren
- Reisepass: Verlust anzeigen
- Führungszeugnis beantragen
- Änderung der Hauptwohnung melden
- Elektronischer Identitätsnachweis: Signaturzertifikate speichern
- Reisepass: Änderung beantragen
- Reisepass im Express-Verfahren beantragen
Frau Paula-Marie Schieritz
Position: Sachbearbeiter/in
Tel.: | 03863 5454-324 |
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E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | 036 |
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alle Leistungen dieser Verwaltungsstelle
Frau Regina Schultz
Position: Sachbearbeiterin
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Fax: | 03863 5454-103 |
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Raum: | 037 |
Zuständig für :
alle Leistungen dieser Verwaltungsstelle
Frau Anke Weiß
Position: Sachbearbeiterin
Tel.: | 03863 5454-335 |
Fax: | 03863 5454-103 |
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Raum: | 031 |
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Herr Dominik Kull
Position: Sachbearbeiter
Tel.: | 03863 5454-325 |
Fax: | 03863 5454-103 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | 035 |
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Frau Caroline Dehl
Position: Sachbearbeiter/in
Terminvergabe Bürgerservice & Empfang
Tel.: | 03863 5454-344 |
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Raum: | 040 |
Frau Daniela Dauck
Position: Sachbearbeiterin
Tel.: | 03863 5454-336 |
Fax: | 03863 5454-103 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | 015 |
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alle Leistungen dieser Verwaltungsstelle
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Hinweis:
Am 1. Samstag des Monats ist der Bürgerservice von 9:00 – 12:00 Uhr nur mit vorher vereinbartem Termin geöffnet.
Beachten Sie die Informationen auf www.amt-crivitz.de. Dort werden kurzfristige Änderungen der Sprechzeiten bekannt gegeben.